Leitsatz
Das OLG Zweibrücken hat sich in dieser Entscheidung mit den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Anschlussbeschwerde eines Versorgungsträgers an die Beschwerde eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers bei einer Verbundentscheidung auseinandergesetzt.
Sachverhalt
Das FamG hatte die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG durchgeführt.
Dabei hat es außer dem nicht angefochtenen wechselseitigen Ausgleich der beiderseitigen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung auch ein geringfügiges Anrecht der Antragsgegnerin aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Beschwerdeführerin sowie ein weiteres Anrecht der Antragsgegnerin aus einem privaten Altersversorgungsvertrag bei der Anschlussbeschwerdeführerin zugunsten des Antragstellers im Wege der internen Teilung ausgeglichen.
Die Beschwerdeführerin hat gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, das bei ihr bestehende Anrecht der Antragsgegnerin extern auszugleichen oder wegen Geringfügigkeit vom Ausgleich abzusehen.
Nach Zustellung der Beschwerdeschrift an die weitere Beteiligte zu 2) hat diese Anschlussbeschwerde eingelegt und beantragt, auch das bei ihr bestehende Anrecht aus dem privaten Altersversorgungsvertrag extern auszugleichen oder von einem Ausgleich abzusehen.
Das OLG hielt das Rechtsmittel für begründet.
Entscheidung
Das OLG wies in seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass vor einer Entscheidung über den konkreten Weg der Ausgleichung von dem erstinstanzlichen Gericht im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 18 VersAusglG zunächst hätte geprüft werden müssen, ob überhaupt eine Ausgleichung stattzufinden hat. Eine solche Prüfung sei jedoch nicht vorgenommen worden.
Das OLG hat im Ergebnis das geringfügige Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung der Antragsgegnerin gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich ausgeschlossen. Dagegen hat es die unselbständige Anschlussbeschwerde der Versorgungsträgerin der privaten Altersversorgung der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.
Nach dem Wortlaut des § 66 FamFG könne sich ein Beteiligter zwar der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf ein Rechtsmittel verzichtet habe oder die Beschwerdefrist verstrichen sei. Demnach werde lediglich vorausgesetzt, dass ein anderer Beteiligter bereits eine Beschwerde eingelegt habe. Nicht ausdrücklich geregelt sei jedoch, ob die Anschlussbeschwerde eine Gegnerstellung zwischen Haupt- und Anschlussrechtsmittelführer erfordere. Die Gesetzesmaterialien hierzu seien nicht eindeutig.
Abzustellen war nach Auffassung des OLG auf Wesen und Zweck der Anschlussbeschwerde i.S.v. § 66 FamFG. Es handele sich lediglich um die Kodifizierung eines von der Rechtsprechung in Anlehnung an § 524 ZPO für die freiwillige Gerichtsbarkeit entwickelten Instituts. Die unselbständige Anschlussbeschwerde sei kein eigenständiges Rechtsmittel. Sie verliere ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen werde. Ihre Zulassung beruhe im Wesentlichen auf den Grundsätzen der Waffengleichheit, die die Aufhebung des für den Hauptrechtsmittelführer ansonsten geltenden Verbots der reformatio in peius bedeute. Daraus folge, dass ein Anschlussbeschwerdeführer durch das Hauptrechtsmittel des anderen Beteiligten selbst konkret betroffen sein müsse, d.h. seine Rechtsposition konkret betreffende ungünstigere Entscheidung erfolgen könne.
Im vorliegenden Fall könne jedoch das Hauptrechtsmittel materiell-rechtlich nicht zur Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung über das bei der Anschlussbeschwerdeführerin entstehende Anrecht führen, weil es sich auch nach früherem Rechtsverständnis um einen abtrennbaren, eigenständig anfechtbaren Teil des Versorgungsausgleichs handele, der auch nicht im Wege der Saldierung Einfluss auf andere Rechte habe.
Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.01.2011, 2 UF 43/10