Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde eines Versorgungsträgers im Versorgungsausgleichsverfahren nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
Leitsatz (amtlich)
Im Versorgungsausgleichsverfahren nach dem Versorgungsausgleichsgesetz kann sich ein Versorgungsträger der Beschwerde eines anderen Versorgungsträgers nur dann im Wege der Anschlussbeschwerde anschließen, wenn es bei Durchführung des Hauptrechtsmittels in der Sache zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung kommen kann, die ihn in einer eigenen konkreten Rechtsposition betrifft. Im Hinblick auf den Grundsatz der Einzelteilung der bestehenden Versorgungsanrechte ist dies regelmäßig nicht der Fall.
Normenkette
FamFG §§ 66, 145 Abs. 1; ZPO § 524; VersAusglG § 1 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Beschluss vom 25.03.2010; Aktenzeichen 5b F 300/09) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird die angefochtene Verbundentscheidung vom 25.3.2010 in ihrer Ziff. 2), Abs. 4, geändert:
Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der HDI-Gerling Pensionskasse AG, Versicherungsnummer ..., mit einem Kapitalwert i.H.v. 768,03 EUR unterbleibt.
II. Die Anschlussbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird als unzulässig verworfen.
III. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es beim Kostenausspruch der angefochtenen Verbundentscheidung.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten gegeneinander aufgehoben.
IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.260 EUR festgesetzt.
V. Die Rechtsbeschwerde der Anschlussbeschwerdeführerin wird zugelassen.
Gründe
I. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 25.3.2010 auf den am 2.9.2009 eingegangenen und am 16.9.2009 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers dessen Ehe mit der Antragsgegnerin geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
In der Ehezeit vom 1.7.2001 bis 31.8.2009 haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Der Antragsteller hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,4037 Entgeltpunkten erlangt. Die Antragsgegnerin hat ihrerseits bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz in der Ehezeit ein Anrecht von 8,4043 Entgeltpunkten erlangt.
Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus bei der Beschwerdeführerin ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben, dessen Ehezeitanteil die Beschwerdeführerin mit einem Kapitalwert von 768,03 EUR mitgeteilt hat. Die Beschwerdeführerin hat ggü. dem Familiengericht den Ausgleichswert mit 384,01 EUR angegeben und externe Teilung beantragt.
Zusätzlich hat die Antragsgegnerin bei der Anschlussbeschwerdeführerin einen privaten Altersversorgungsvertrag abgeschlossen, deren Ehezeitanteil die Anschlussbeschwerdeführerin in ihrer Auskunft ggü. dem Familiengericht mit einem Kapitalwert von 7.094,07 EUR angegeben hat. Die Anschlussbeschwerdeführerin hat ebenfalls die externe Teilung beantragt und als Ausgleichswert bzw. Auszahlungsbetrag 3.547,04 EUR angegeben.
Seitens des Antragstellers wurde in dem Verfahren keine Erklärung bezüglich seines Wahlrechtes nach § 15 Abs. 1 VersAusglG abgegeben.
Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich in Ziff. 2 der Beschlussformel durchgeführt und zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht i.H.v. 1,7019 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin bzw. zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz ein Anrecht i.H.v. 4,2022 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers übertragen.
In Ziff. 2 Abs. 3 der Entscheidung wurde seitens des Familiengerichtes angeordnet, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Anschlussbeschwerdeführerin zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 3.547,04 EUR bezogen auf den 31.8.2009 übertragen wird.
In Ziff. 2 Abs. 4 wird angeordnet, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Beschwerdeführerin zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 384,02 EUR monatlich übertragen wird.
Die Entscheidung des Familiengerichtes wurde der Anschlussbeschwerdeführerin am 12.4.2010 gemäß Empfangsbekenntnis zugestellt. Eine Zustellung an die Beschwerdeführerin ist nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin übersandte jedoch am 14.5.2010 ein unterschriebenes Telefax vom selben Tag an das Familiengericht und erklärte, dass ihr der Beschluss des Familiengerichtes am 13.4.2010 zugesandt wurde. Bei dem 13.5.2010 handelte es sich um Christi Himmelfahrt, welcher in Rheinland-Pfalz ein gesetzlicher Feiertag ist.
Zugleich hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt und beantragt, das Anrecht der Antragsgegnerin entsprechend dem Verlangen des beteiligten Versorgungsträgers gem. § 14 Abs. 2 VersAusglG extern auszugleichen. Im Übrigen werde um Prüfung gebeten, ob der Ausgleichswert von 384,01 EUR im Hinblick auf die Geringf...