1. Der beschwerdeführende Antragsgegner wendet sich in einer Ehesache gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes, den er für übersetzt hält.
Das AG hat im Termin am 5.9.2018 die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen Ihnen durchgeführt. Die Kosten des Verfahrens, in dem der Antragsgegner anwaltlich nicht vertreten war, hat es gegeneinander aufgehoben und den Verfahrenswert auf der Grundlage der Angaben der Eheleute zu ihren monatlichen Einnahmen i.H.v. 504,00 EUR bei der Antragstellerin und 2.000,00 EUR beim Antragsgegner und mit vier auszugleichenden Anrechten insgesamt in der Gebührenstufe bis 13.000,00 EUR festgesetzt.
Mit seiner gegen die Festsetzung gerichteten Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, sein monatliches Einkommen habe tatsächlich 1.198,50 EUR betragen.
Das AG hat im Nichtabhilfebeschluss vom 4.10.2018 die Herleitung der Verfahrenswerte aus § 43 FamGKG und § 50 Abs. 1 FamGKG nochmals im Einzelnen aufgeschlüsselt, hierbei weiterhin ein Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von 2.000,00 EUR angesetzt und die Sache dem Senat vorgelegt.
Aus den Gründen
Der Senat entscheidet als Einzelrichter, § 59 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 57 Abs. 5 S. 1 FamGKG.
Die nach § 59 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes entgegen S. 1 dieser Bestimmung 200,00 EUR nicht übersteigt und es an der Grundsatzzulassung des AG (§ 59 Abs. 1 S. 2 FamGKG) gleichfalls fehlt.
Der Beschwerdewert errechnet sich nach der Gebührenlast, von der die Beschwerdeführer befreit werden möchten (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG Kommentar, 5. Aufl., § 59 FamGKG Rn 4 m.w.N.). Diese Gebührendifferenz ermittelt sich nach dem Beschwerdevorbringen mit lediglich 64,00 EUR.
Der Verfahrenswert für die Ehesache beziffert sich gem. § 43 FamGKG auf dem vom AG im Nichtabhilfebeschluss zutreffend dargestellten Rechenweg auf 7.512,00 EUR und nach § 50 Abs. 1 FamGKG auf 3.004,80 EUR für den Versorgungsausgleich, insgesamt (vgl. § 44 FamGKG) mithin auf 10.516,80 EUR, bei einem Einkommen des Beschwerdeführers von 2.000,00 EUR monatlich, und auf gleichem Rechenweg auf 5.107,50 EUR für die Ehesache sowie 2.043,00 EUR für den Versorgungsausgleich, insgesamt mithin auf 7.150,50 EUR bei einem Einkommen des Beschwerdeführers von 1.198,50 EUR.
Dem Verfahrenswert bis 13.000,00 EUR entspricht nach der Gebührentabelle für Verfahrenswerte (Anlage 2 zu § 28 FamGKG) eine Gerichtsgebühr von 267,00 EUR, die nach Nr. 1110 FamGKG-KostVerz. zweimal anfällt und bei Kostenaufhebung von jedem Beteiligten zur Hälfte zu tragen ist (vgl. § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO), mithin von Antragsgegner als Entscheidungsschuldner (§ 24 Nr. 1 FamGKG) i.H.v. 267,00 EUR.
Dem Verfahrenswert bis 8.000,00 EUR entspricht nach der Gebührentabelle für Verfahrenswerte eine Gerichtsgebühr von 203,00 EUR, die nach Nr. 1110 FamGKG-KostVerz. zweimal anfällt und bei Kostenaufhebung von jedem Beteiligten zur Hälfte zu tragen ist (vgl. § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO), mithin von Antragsgegner als Entscheidungsschuldner (§ 24 Nr. 1 FamGKG) i.H.v. 203,00 EUR.
Die Gebührendifferenz von 64,00 EUR liegt unterhalb der Mindestbeschwer von 200,01 EUR.