Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Mindestbeschwer einer Verfahrenswertbeschwerde nach § 59 Abs. 1 S 1 FamGKG
Leitsatz (amtlich)
Der Wert einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes errechnet sich nach der Gebührenlast, von der die Beschwerdeführer befreit werden möchten (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG Kommentar, 5. Auflage, § 59 FamGKG Rn. 4 m.w.N.).
Verfahrensgang
AG Neuruppin (Aktenzeichen 55 F 11/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 05.09.2018 wird verworfen.
Gründe
1. Der beschwerdeführende Antragsgegner wendet sich in einer Ehesache gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes, den er für übersetzt hält.
Das Amtsgericht hat im Termin am 05.09.2018 die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen Ihnen durchgeführt. Die Kosten des Verfahrens, in dem der Antragsgegner anwaltlich nicht vertreten war, hat es gegeneinander aufgehoben und den Verfahrenswert auf der Grundlage der Angaben der Eheleute zu ihren monatlichen Einnahmen i.H.v. 504 EUR bei der Antragstellerin und 2.000 EUR beim Antragsgegner und mit vier auszugleichenden Anrechten insgesamt in der Gebührenstufe bis 13.000 EUR festgesetzt (18r).
Mit seiner gegen die Festsetzung gerichteten Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, sein monatliches Einkommen habe tatsächlich 1.198,50 EUR betragen (36r).
Das Amtsgericht hat im Nichtabhilfebeschluss vom 04.10.2018 die Herleitung der Verfahrenswerte aus § 43 FamGKG und § 50 Abs. 1 FamGKG nochmals im Einzelnen aufgeschlüsselt, hierbei weiterhin ein Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von 2.000 EUR angesetzt und die Sache dem Senat vorgelegt (vgl. 43).
2. Der Senat entscheidet als Einzelrichter, § 59 Abs. 1 S. 5 FamGKG i.V.m. § 57 Abs. 5 S. 1 FamGKG.
Die nach § 59 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes entgegen S. 1 dieser Bestimmung 200 EUR nicht übersteigt und es an der Grundsatzzulassung des Amtsgerichts (§ 59 Abs. 1 S. 2 FamGKG) gleichfalls fehlt.
Der Beschwerdewert errechnet sich nach der Gebührenlast, von der die Beschwerdeführer befreit werden möchten (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG Kommentar, 5. Auflage, § 59 FamGKG Rn. 4 m.w.N.). Diese Gebührendifferenz ermittelt sich nach dem Beschwerdevorbringen mit lediglich 64 EUR.
Der Verfahrenswert für die Ehesache beziffert sich gemäß § 43 FamGKG auf dem vom Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss zutreffend dargestellten Rechenweg auf 7.512 EUR und nach § 50 Abs. 1 FamGKG auf 3.004,80 EUR für den Versorgungsausgleich, insgesamt (vgl. § 44 FamGKG) mithin auf 10.516,80 EUR, bei einem Einkommen des Beschwerdeführers von 2.000 EUR monatlich, und auf gleichem Rechenweg auf 5.107,50 EUR für die Ehesache sowie 2.043 EUR für den Versorgungsausgleich, insgesamt mithin auf 7.150,50 EUR bei einem Einkommen des Beschwerdeführers von 1.198,50 EUR.
Dem Verfahrenswert bis 13.000 EUR entspricht nach der Gebührentabelle für Verfahrenswerte (Anlage 2 zu § 28 FamGKG) eine Gerichtsgebühr von 267 EUR, die nach Nr. 1110 KV-FamGKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG) zweimal anfällt und bei Kostenaufhebung von jedem Beteiligten zur Hälfte zu tragen ist (vgl. § 92 Abs. 1 S 2 ZPO), mithin von Antragsgegner als Entscheidungsschuldner (§ 24 Nr. 1 FamGKG) in Höhe von 267 EUR.
Dem Verfahrenswert bis 8.000 EUR entspricht nach der Gebührentabelle für Verfahrenswerte (Anlage 2 zu § 28 FamGKG) eine Gerichtsgebühr von 203 EUR, die nach Nr. 1110 KV-FamGKG zweimal anfällt und bei Kostenaufhebung von jedem Beteiligten zur Hälfte zu tragen ist (vgl. § 92 Abs. 1 S 2 ZPO), mithin von Antragsgegner als Entscheidungsschuldner (§ 24 Nr. 1 FamGKG) in Höhe von 203 EUR.
Die Gebührendifferenz von 64 EUR liegt unterhalb der Mindestbeschwer von 200,01 EUR.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 59 Abs. 3 FamGKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 57 Abs. 7 FamGKG.
Fundstellen
Haufe-Index 12512545 |
JurBüro 2019, 262 |
AGS 2019, 135 |
RVGreport 2019, 192 |
NZFam 2019, 135 |