Nach § 59 Abs. 1 FamGKG ist die Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200,00 EUR übersteigt, also mindestens 200,01 EUR beträgt. Auf die Höhe der Beschwer kommt es allerdings nicht an, wenn das FamG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Beschwerde zugelassen hat. Das war hier allerdings nicht der Fall.
In der Rspr. wird allerdings diskutiert, ob ein Beschwerdegericht bei unzulässiger Beschwerde nicht doch berechtigt ist, von Amts wegen nach § 55 Abs. 3 FamGKG den Verfahrenswert abzuändern. Das OLG ist hierauf nicht eingegangen. Über diese Frage kann man trefflich streiten. Immerhin wird ein Beschwerdegericht auch im Rahmen einer unzulässigen Beschwerde mit der Sache befasst, sodass nach dem Wortlaut die amtswegige Korrektur der Verfahrenswertfestsetzung möglich ist. Der Gegenauffassung ist allerdings zuzugeben, dass damit die Zulässigkeitsvorschriften einer Verfahrenswertbeschwerde letztlich ausgehebelt würden.
Das OLG hatte den Beschwerdewert auch zutreffend ermittelt. Abzustellen ist immer auf die subjektive Beschwer des Beschwerdeführers.
Legt ein Beteiligter Verfahrenswertbeschwerde ein, so ergibt sich für ihn zum einen die Beschwer aus der Differenz der von ihm zu zahlenden Gerichtskosten. Da die Beschwerde hier vom Antragsgegner eingelegt worden ist und dieser nicht Kostenschuldner war, ergab sich insoweit keine Beschwer.
Aufgrund der Kostenentscheidung im Verbundverfahren war der Antragsgegner jedoch der Gegenseite zur Kostenerstattung verpflichtet. Die Höhe der Kostenerstattung richtet sich nach dem Verfahrenswert, sodass sich insoweit eine Beschwer in Höhe der Hälfte der anfallenden Gerichtskosten ergab.
Da der Antragsgegner anwaltlich nicht vertreten war, kam eine weitere Beschwer durch Anwaltsgebühren nicht hinzu. Wäre er anwaltlich vertreten gewesen, dann wäre bei der Berechnung der Beschwer auch noch die Differenz der zu zahlenden Anwaltsvergütung (einschließlich Umsatzsteuer) aus dem festgesetzten Wert und dem begehrten niedrigeren Wert hinzuzusetzen gewesen.
Hätte die Antragstellerin Beschwerde erhoben, dann hätte sich der Beschwerdewert auf 128,00 EUR belaufen, da sie gegenüber der Landeskasse zur Zahlung der vollen Gerichtsgebühr verpflichtet ist. Eine eventuelle Kostenerstattung bleibt hier außer Ansatz, da ungewiss ist, ob sich die Kostenerstattung realisieren lässt.
Wird eine Verfahrenswertbeschwerde vom Verfahrensbevollmächtigten erhoben, dann richtet sich die Beschwer nach der Differenz seiner Vergütung aus dem festgesetzten Wert und dem von ihm begehrten höheren Wert. Gerichtskosten und Kostenerstattung spielen hier keine Rolle.
Wird von der Landeskasse Beschwerde erhoben, ist zu differenzieren. Soweit die Landeskasse eine Erhöhungsbeschwerde erhebt, ist auf die Differenz der Gerichtsgebühren aus dem festgesetzten und dem begehrten höheren Wert abzustellen.
Begehrt die Landeskasse eine Herabsetzung des Verfahrenswerts, weil sie dem/den beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten nur eine geringere Vergütung zahlen möchte, ist die Gebührendifferenz nach den Beträgen des § 49 RVG maßgebend, die sich aus dem festgesetzten und dem begehrten höheren Wert ergibt.
Norbert Schneider
AGS 3/2019, S. 135 - 136