1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere vom ArbG ausdrücklich zugelassen (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 2 RVG) und von der Beschwerdeführerin in der Frist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des ArbG steht der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vergleichsmehrwerts nicht nur eine 1,0-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1003 RVG, sondern eine 1,5-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV zu.
Zu differenzieren ist zwischen der Frage, ob der beigeordnete Rechtsanwalt Anspruch auf eine Differenzverfahrensgebühr und die Terminsgebühr aus dem nicht anhängigen Vergleichsgegenstand hat (vgl. hierzu BGH 17.1.2018 – XII ZB 248/16 [= AGS 2018, 141]; LAG Hamm 3.8.2018 – 8 Ta 653/17) und der Frage, ob eine 1,5- oder nur eine 1,0-Vergleichsgebühr anfällt. Im vorliegenden Fall ist nur die Höhe der Einigungsgebühr streitig.
Nach Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV entsteht eine 1,5-fache Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Grundsatz). Nach Nr. 1003 VV betragen die Gebühren nach Nrn. 1000 bis 1002 VV 1,0, wenn über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig ist. Nach Nr. 1003 Abs. 1 S. 1 VV gilt dies auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist (Ausnahme), soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbstständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags i.S.d. Nr. 1000 VV erstreckt (§ 48 Abs. 3 RVG) (Rückausnahme).
Die Frage, wann die Voraussetzungen der Rückausnahme vorliegen, wird in der Rspr. unterschiedlich beantwortet. Früher ging die Rspr. überwiegend davon aus, dass die Voraussetzung der Rückausnahme, dass lediglich die Protokollierung des Vergleichs betragt wird, bereits dann nicht vorliegt, wenn das Gericht über die bloße Protokollierung hinaus auf irgendeine Weise an dem Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt hat (vgl. nur LAG München 2.11.2016 – 6 Ta 287/16; LAG Nürnberg 25.9.2019 – 5 Ta 96/19 [= AGS 2020, 65]; 25.6.2009 – 4 Ta 61/09; OLG Bamberg 6.7.2018 – 2 WF 157/18 [= AGS 2018, 445]; LAG Rheinland-Pfalz 12.3.2015 – 5 Ta 51/15 [= AGS 2015, 371]; 16.12.2010 – 6 Ta 237/10).
In der neueren Rspr. sowie in der Lit. wird hingegen vermehrt die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen der Rückausnahme der Nr. 1003 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VV könnten auch bei der Mitwirkung des Gerichts am Vergleich vorliegen (vgl. nur LAG Düsseldorf 25.9.2014 – 5 Sa 273/14 [= AGS 2014, 503]; 13.10.2014 – 13 Ta 342/14 [= AGS 2014, 505]; LAG Baden-Württemberg 27.4.2016 – 5 Ta 118/15 [= AGS 2016, 323] unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rspr.; LAG Berlin-Brandenburg 16.4.2018 – 17 Ta (Kost) 6133/17 [= AGS 2018, 292]; LAG Sachsen-Anhalt 9.1.2019 – 5 Ta 67/18 [= AGS 2019, 210]; LAG Rheinland-Pfalz 8.5.2019 – 3 Ta 25/19; Mayer, Anm. zu LAG Rheinland-Pfalz 12.3.2015 – 5 Ta 51/15, FD-RVG 2015, 370379; Müller/Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, VV 1003 Rn 46 f.; vgl. auch LAG Schleswig-Holstein 11.4.2017 – 5 Ta 36/17).
Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Nach ihrer Auffassung liegen im vorliegenden Fall, in dem der Klägerin im Anschluss an einen – nach Erörterung der Sach- und Rechtslage – geschlossenen Vergleich (auch im Hinblick auf den Vergleichsabschluss) Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, hinsichtlich des Mehrvergleichs die Voraussetzungen der Rückausnahme der Nr. 1003 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VV ("die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird") vor. Es ist hinsichtlich des Mehrvergleichs eine 1,5-fache Einigungsgebühr entstanden.
Die Ausnahme der Nr. 1003 VV ist ebenso wie die Rückausnahme in Nr. 1003 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VV daran geknüpft, dass ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Bei der Rückausnahme darf sich der Antrag jedoch lediglich auf die Protokollierung des Vergleichs beziehen. Dabei ist mit dem LAG Düsseldorf (25.9.2014 – 5 Sa 273/14, Rn 9 [= AGS 2014, 503]) davon auszugehen, dass sich das Wort "lediglich" nicht auf die Tätigkeit des Gerichts (Protokollierung), sondern auf den Antrag bezieht. Der Antrag bezieht sich dann lediglich auf die Protokollierung des Vergleichs, wenn die Parteien im Hinblick auf den Gegenstand des Mehrvergleichs keine gerichtliche Tätigkeit beantragt haben und auch nicht beantragen wollen (LAG Düsseldorf 13.10.2014 – 13 Ta 342/14, unter B.II.1.a [= AGS 2014, 505]).
Das gilt auch dann, wenn sich die gerichtliche Tätigkeit nicht auf die bloße Protokollierung des Mehrvergleichs beschränkt, sondern das Gericht zuvor am Aushandeln des Vergleichs mitgewirkt hat. Nach dem Wortlaut des Vergütungsverzeichnisses ist es unerheblich, ob das Gericht zuvor an dem zu protokollierenden Vergleich mitgewirkt hat oder nicht. A...