Der Klägerbevollmächtigte des Ausgangsverfahrens wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des VG.
Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind die Ehefrau und das Kind eines eritreischen Staatsangehörigen, dessen Verfahren (W 3 K 16.30686) am 30.3.2017 mit einem Verpflichtungsurteil endete. Die Kläger des Ausgangsverfahrens wurden zunächst als Kläger zu 2) und 3) im Verfahren W 3 K 16.30686 geführt. Mit Beschl. v. 12.4.2017 wurden die Klagen der Kläger abgetrennt und unter dem Aktenzeichen des Ausgangsverfahrens weitergeführt.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zu. Daraufhin wurde der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und das Verfahren eingestellt und die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag beantragte der Kläger die Festsetzung der Kosten aus einem Gegenstandswert von 6.000,00 EUR und machte hierbei eine 1,3-fache Verfahrensgebühr i.H.v. 460,00 EUR, eine 1,2-fache Terminsgebühr von 363,60 EUR für die mündliche Verhandlung, eine Pauschale für Post und Telekommunikation i.H.v. 20,00 EUR, Fahrtkosten i.H.v. 47,60 EUR (für 238 km) sowie ein Tages- und Abwesenheitsgeld i.H.v. 26,67 EUR geltend, insgesamt (inclusive Mehrwertsteuer) einen Betrag von 1.092,26 EUR.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss setzte die Urkundsbeamtin des Gerichts die außergerichtlichen Aufwendungen der Kläger auf 903,22 EUR fest. Dabei legte die Urkundsbeamtin einen Gegenstandswert von 7.000,00 EUR zugrunde und errechnete festzusetzende Kosten i.H.v. 1.354,82 EUR. Hiervon entfällt ein Anteil von 2/3, das sind 903,22 EUR, auf die Kläger. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Gebühren und Auslagen seien vor der Abtrennung des vorliegenden Verfahrens W 3 K 17.31651 von dem Verfahren W 3 K 16.30686 entstanden, sodass die zunächst entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen für drei Kläger zu berechnen seien. Die außergerichtlichen Aufwendungen des Klägers im Verfahren W 3 K 16.30686 seien bereits mit Kostenfestsetzungsbeschluss mit 1/3 des Gesamtanspruches aus beiden Verfahren festgesetzt worden. Deshalb könnten im Falle der Kläger die Aufwendungen entsprechend dem Anteil am Verfahren vor der Abtrennung zu 2/3 festgesetzt werden. Als notwendige Reisekosten hätten nur die fiktiven Reisekosten eines Anwalts von dem am weitesten vom Gericht entfernten Wohnort im Gerichtsbezirk (Fladungen) als notwendig anerkannt werden.
Hiergegen legte der Klägerbevollmächtigte "Beschwerde" ein und beantragte gerichtliche Entscheidung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, es ergebe sich ein Wahlrecht des Bevollmächtigten, ob er die Festsetzung der niedrigeren Verfahrensgebühr aus dem anteiligen Gesamtstreitwert fordere oder die höhere Verfahrensgebühr aus dem Einzelstreitwert nach der Verfahrenstrennung. Außerdem könne nicht nachvollzogen werden, warum nur Reisekosten unter Berücksichtigung des Ortes Fladungen nach Würzburg festgesetzt worden seien, obwohl Fahrtkosten von Frankfurt nach Würzburg geltend gemacht worden seien. Die Kanzlei des Bevollmächtigten sei auf das Herkunftsland Eritrea spezialisiert, weshalb dieser über genaue Kenntnisse der politischen Situation in dem Land verfüge. Aus diesem Grund vertrete er eritreische Mandanten im gesamten Bundesgebiet gerichtlich und außergerichtlich. Aufgrund dieser Kenntnisse bestehe zwischen den Klägern und dem Bevollmächtigten auch ein besonderes Vertrauensverhältnis.
Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss sowie auf die Ausführungen in der aktuellen Lit. und Rspr.