Das Gericht legt die vom Kläger erhobene Beschwerde sachgerecht (§ 88 VwGO) als Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss aus. Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde, somit vorliegend durch den Einzelrichter.
Die erhobene Erinnerung ist zulässig (§§ 165, 151 VwGO), insbesondere fristgerecht erhoben. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Die außergerichtlichen Aufwendungen der Kläger sind zutreffend festgesetzt worden.
Das Gericht nimmt zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen der Urkundsbeamtin im Kostenfestsetzungsbeschluss sowie auf deren Entscheidung, der Erinnerung nicht abzuhelfen, die dem Klägerbevollmächtigten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zugeleitet worden war und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe insoweit ab (§ 77 Abs. 2 AsylG analog).
Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Urkundsbeamtin unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 7.000,00 EUR die Verfahrensgebühr und die Termingebühr berechnet hat und diese anteilig (2/3) für die beiden Kläger festgesetzt hat. Zwar ist im Hinblick auf die Rspr. des Bayerischen VGH (Beschl. v. 8.2.2017 – 4 C 17.559, juris [= AGS 2017, 449]) in "klassischen" Verfahren davon auszugehen, dass bei durch Abtrennung verselbstständigten Verfahren der Rechtsanwalt ein Wahlrecht hat, ob er der Festsetzung der (niedrigeren) Verfahrensgebühr aus dem anteiligen Gesamtstreitwert oder der (höheren) Verfahrensgebühr aus dem Einzelstreitwert nach der Trennung geltend macht (vgl. hierzu z.B. VG Würzburg – W 5 M 17.1421, juris).
Jedoch ist zur Überzeugung des Gerichts ein solches Wahlrecht für Klageverfahren nach dem AsylG nicht gegeben. Im Asylverfahren findet keine Streitwertfestsetzung statt. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 30 Abs. 1 RVG bestimmt, dass der Gegenstandswert personenbezogen 5.000,00 EUR und für jede weitere Person 1.000,00 EUR beträgt. Nur in besonderen Einzelfällen kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen (§ 30 Abs. 2 RVG). Dies zeigt, dass sich der Gesetzgeber insoweit nicht nach Einzel-"Streitwerten" richten wollte, sondern ein Gesamtinteresse für Klageverfahren nach dem AsylG spezifisch festgelegt hat. Angesichts dessen ist für Klageverfahren nach dem AsylG dem Rechtsanwalt kein Wahlrecht im obigen Sinne zuzugestehen, da dem Gericht eine entsprechende einzelne Festsetzung des Gegenstandswerts für das ursprüngliche und das abgetrennte Verfahren aufgrund der Regelung in § 30 Abs. 1 RVG verwehrt bleibt (so auch VG Würzburg, Beschl. v. 15.6.2018 – W 3 M 17.33677 – im Verfahren des Ehemannes bzw. Vaters der Kläger; VG Würzburg, Beschl. v. 21.3.2018 – W 5 M 17.1421, juris Rn 20; VG Würzburg, Beschl. v. 31.10.2019 – W 7 M 18.30792, n.v.).
Hinsichtlich der Fahrtkosten ist auszuführen, dass nach § 162 Abs. 1 VwGO (nur) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zur erstatten sind. Der daraus herzuleitende Grundsatz der Kostenminimierung ist bei der Anwaltswahl mit der Folge zu beachten, dass ohne nähere Prüfung Reisekosten eines Rechtsanwaltes nur dann voll zu erstatten sind, wenn er seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz seines Mandanten oder in dessen Nähe hat. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beauftragte Rechtsanwalt seine Kanzlei weder am Wohnsitz des Mandanten noch am Gerichtssitz hat, sind grds. nur bei Vorliegen besonderer Gründe erstattungsfähig. Dies kann der Fall sein, wenn der beauftragte Anwalt etwa über Spezialkenntnisse verfügt und der Streitfall Fachfragen aus diesem Fachgebiet von solcher Schwierigkeit aufwirft, dass ein verständiger Beteiligter die Zuziehung eines solchen Anwalts für ratsam erachten wird. Ein anderer Grund, der die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwaltes rechtfertigen kann, ist ein bestehendes besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Mandanten und dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 26.6.2015 – 4 M 15.1062, juris Rn 11; Beschl. v. 10.10.2011 – 20 C 11.1173, juris Rn 3; Beschl. v. 14.8.2014 – 15 C 13.1504, juris Rn 10: "Hausanwalt"; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.4.2013 – OVG 1 K 6.12, juris Rn 4). Auch wenn der Klägerbevollmächtigte angibt, sich auf das Land Eritrea spezialisiert zu haben, ist nichts dargelegt, was über vergleichbare Kenntnisse anderer im Asylrecht erfahrenen Anwälte hinausginge; insbesondere sind im Gerichtsbezirk mehrere erfahrene Asylanwälte tätig, die ebenfalls Kläger aus Eritrea vertreten. Ein besonderes Vertrauensverhältnis, das sich vom üblichen Mandantenverhältnis abhebt, ist von Seiten des Klägerbevollmächtigten nicht vorgetragen worden. Insbesondere ist nach Aktenlage auch eine Bevollmächtigung des Anwaltes erst im Klageverfahren erfolgt.
Die Erinnerung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Das Verfahren ist na...