Hinsichtlich der Höhe des Tagegelds verweist § 6 Abs. 1 JVEG auf § 9 Abs. 4a EStG. Dabei handelt es sich um eine dynamische Verweisung, sodass jede Anpassung im EStG automatisch auch für die Berechtigten nach dem JVEG gilt. Dabei ist die Übergangsregelung des § 24 JVEG zu beachten (s. unten I. 4.).

Das Tagegeld nach § 6 Abs. 1 JVEG i.V.m. § 9 Abs. 4a S. 3 EStG beträgt seit dem 1.1.2020:

28,00 EUR für jeden Kalendertag, an dem der Berechtigte 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist,
14,00 EUR für den Kalendertag, an dem der Berechtigte ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als acht Stunden von seiner Wohnung abwesend ist.

Ein Tagegeld wird folglich nur gewährt, wenn der Berechtigte mehr als acht Stunden abwesend ist. Bei einer Abwesenheit von genau acht Stunden hingegen noch nicht. Zu beachten ist zudem, dass ein Tagegeld nach § 6 Abs. 1 JVEG nur gewährt wird, wenn der Berechtigte innerhalb der Gemeinde, in welcher der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist.

Mit dem Tagegeld werden die Verpflegungskosten abgegolten. Wird durch den Berechtigten ein Tagegeld geltend gemacht, braucht er nicht nachzuweisen, dass ihm tatsächlich Aufwendungen für Verpflegung entstanden sind.[1] Liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 JVEG und des § 9 Abs. 4a EStG vor, ist das Tagegeld deshalb in der von § 9 Abs. 4a EStG bestimmten Höhe zu gewähren, da es sich nicht um Höchstsätze handelt und auch nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten abzustellen ist.[2] Umgekehrt können die Tagesgeldsätze aber auch bei nachgewiesenen höheren Verpflegungskosten nicht überschritten werden.[3]

 

Beispiel 1

Der Zeuge verlässt seine Wohnung um 8.00 Uhr und erreicht diese um 20.00 Uhr wieder. Der Termin findet weder am Wohn- noch am Arbeitsort des Zeugen statt.

Die Abwesenheitszeit beträgt zwölf Stunden, sodass das Tagegeld 14,00 EUR beträgt.

 

Beispiel 2

Der Zeuge verlässt seine Wohnung um 8.00 Uhr und erreicht diese um 13.00 Uhr wieder. Der Termin findet weder am Wohn- noch am Arbeitsort des Zeugen statt.

Die Abwesenheitszeit beträgt fünf Stunden, sodass kein Tagegeld gewährt wird.

 

Beispiel 3

Der Zeuge verlässt seine Wohnung um 8.00 Uhr und erreicht diese um 20.00 Uhr wieder. Der Termin findet weder am Wohnort des Zeugen statt.

Die Abwesenheitszeit beträgt zwölf Stunden, jedoch kann gleichwohl kein Tagegeld gewährt werden, da der Termin am Wohnort des Zeugen stattfindet.

 

Beispiel 4

Der Zeuge verlässt seine Wohnung um 8.00 Uhr und erreicht diese um 16.00 Uhr wieder. Der Termin findet weder am Wohn- noch am Arbeitsort des Zeugen statt.

Die Abwesenheitszeit beträgt genau acht Stunden, sodass kein Tagegeld gewährt wird.

[1] Schneider, JVEG, 3. Aufl., § 6 Rn 6.
[2] Schneider, JVEG, § 6 Rn 14.
[3] Schneider, JVEG, § 6 Rn 13.

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