Zu den vom unterlegenen Gegner zu erstattenden Kosten gehören nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO auch die Reisekosten, welcher der obsiegenden Partei für die Durchführung notwendiger Reisen oder Terminswahrnehmungen entstanden sind. Wegen der Höhe verweist die Vorschrift auf die für Zeugen geltenden Regelungen, sodass § 19 Abs. 1 JVEG gilt. Notwendige Reisekosten der Beteiligten sind wegen § 80 S. 2 FamFG auch in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erstatten. Ebenso in Strafsachen (§ 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO).

Im Rahmen der Parteireisekosten ist neben den notwenigen Fahrtkosten, deren Höhe sich nach § 5 Abs. 1 JVEG (öffentliche Verkehrsmittel) bzw. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG (Kraftfahrzeug) richte, u.a. auch ein Tagegeld zu erstatten. Dessen erstattungsfähige Höhe bestimmt sich auch für die Parteireisekosten nach § 6 Abs. 1 JVEG i.V.m. § 9 Abs. 4a S. 3 EStG (§ 91 Abs. 1 S. 2 ZPO). Im Rahmen der Kostenfestsetzung sind daher gleichfalls zu berücksichtigen:

28,00 EUR für jeden Kalendertag, an dem der Berechtigte 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist (§ 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 JVEG i.V.m. § 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 1 EStG),
14,00 EUR für den Kalendertag, an dem der Berechtigte ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als acht Stunden von seiner Wohnung abwesend ist (§ 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 JVEG i.V.m. § 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 2 EStG).

Wegen einer mehrtägigen Reise der Partei wird auf das zu I. 2, 3 Gesagte verwiesen.

Da aufgrund der Verweisung in § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO die Regelung des § 6 Abs. 1 JVEG Anwendung findet, kommt auch bei den Parteireisekosten ein Tagegeld nur in Betracht, wenn der Termin weder am Wohn- noch am Arbeitsort der Partei stattgefunden hat.

Werden auch Übernachtungskosten geltend gemacht, ist zudem auch die Regelung des § 6 Abs. 2 JVEG i.V.m. § 6 Abs. 2 S. 1, 2 BRKG über die Kürzung des Tagegelds bei Vorliegen eines Inklusivpreises zu beachten (s. oben I. 3.).

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