Der Kläger hat in dem vor dem LG geführten Verfahren 2 O 424/18 einen Schriftsatz zur Akte gereicht, mit dem er eine Drittwiderklage gegen die hiesige Beklagte erheben wollte. Diese war darauf gerichtet, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine vollständige Datenauskunft gem. Art. 15 DS-GVO zu den bei ihr über ihn vorhandenen personenbezogenen Daten zu erteilen. Er hat des Weiteren beantragt, den Streitwert der Drittwiderklage gem. § 63 GKG festzusetzen und im Falle der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Drittwiderklage diese gem. § 145 ZPO abzutrennen und an das zuständige Gericht zu verweisen. Dabei hat er den Streitwert in das Ermessen des Gerichts gestellt. Das LG hat die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des Schriftsatzes als nicht veranlasst angesehen. Es hat den gegen den Arrestbefehl, mit dem es den dinglichen Arrest in das Vermögen des Klägers wegen einer Kaufpreisforderung der Antragsteller gegen den Kläger i.H.v. 83.000,00 EUR angeordnet hatte, gerichteten Widerspruch des Klägers zurückgewiesen und den Gegenstandswert auf 190.000 EUR festgesetzt.
Den Auskunftsanspruch gegen die Beklagte hat es als neues Verfahren eingetragen und einen Vorschuss auf der Basis eines Streitwerts von 500,00 EUR bei dem Kläger angefordert. Der Beschwerdeführer zu 2) hat sodann beantragt, den Streitwert gem. § 63 GKG auf über 5.000,00 EUR festzusetzen. Dabei hat er auf seine vorangegangenen Schriftsätze verwiesen. Darin hatte er im Kern ausgeführt, der Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft diene, bilde nach der Rspr. des BGH (Beschl. v. 17.11.2015 – II ZB 28/14) – einen Anhaltspunkt für den nach § 3 ZPO zu schätzenden Zuständigkeitsstreitwert. Wenn das wirtschaftliche Interesse des Klägers wie hier in der Hauptsache 380.000,00 EUR betrage, lasse sich der Ansatz des Mindeststreitwerts nicht vertreten. Hinzukomme, dass gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren laufe und der Kläger die Datenauskunft zur Verteidigung gegen den Vorwurf strafbaren Handelns benötige. Soweit das OLG ausgeführt habe, der Streitwert für eine Auskunft nach § 34 BDSG a.F. sei ohne Hinzutreten besonderer Umstände mit 500,00 EUR anzusetzen, sei der dortige Sachverhalt nicht vergleichbar, da der Hauptsachestreitwert nur bis zu 9.000,00 EUR statt wie hier 380.000,00 EUR betragen habe und – wie dargestellt – hier besondere Umstände hinzuträten.
Das LG hat den vorläufigen Streitwert des Rechtsstreits gem. § 63 Abs. 1 GKG auf 500,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Streitwert für den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO sei ohne Hinzutreten besonderer Umstände mit 500,00 EUR zu bewerten. Besondere Umstände seien im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend dargetan. Zwar komme den finanziellen Interessen des Klägers in dem Verfahren 2 O 424/15 in der Hauptsache mit einem Wert von 380.000,00 EUR erhebliches Gewicht zu. Es sei aber nicht ersichtlich, inwieweit die vom Kläger begehrte Auskunft zur Durchsetzung oder Förderung des von ihm in dem Parallelverfahren verfolgten Interesses erforderlich oder geeignet sei. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb er die streitgegenständlichen Auskünfte zur Verteidigung im Rahmen eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens benötige, zumal er selbst vortrage, die Beklagte habe im Strafverfahren der Ermittlungsbehörde Auskunft erteilt. Von den dort erteilten Auskünften habe der Kläger offenkundig Kenntnis genommen, da er die genaue Blattzahl der Auskunft in der Ermittlungsakte anzugeben vermöge. Ein Beschluss über den Zuständigkeitsstreitwert sei wohl nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Streitwertbeschwerde. Außerdem hat der Kläger sofortige Beschwerde gegen eine Verweisung zum AG eingelegt. Der Streitwert sei auf über 5.000,00 EUR festzusetzen. Außerdem hat der Beschwerdeführer zu 2) aus eigenem Recht Streitwertbeschwerde gem. § 32 Abs. 2 RVG erhoben.
Der Sachzusammenhang mit dem Arrestverfahren bestehe, weil das LG das Arresturteil mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung begründet habe und daraus das Sicherungsinteresse i.S.d. § 917 Abs. 1 ZPO hergeleitet habe. Die Beklagte enthalte dem Kläger wichtige Informationen zur Klärung des Rechtsstreits vor. Die von der Beklagten bisher erteilte Auskunft sei offenkundig nicht vollständig. Er benötige die Datenauskunft zur Verteidigung gegen den Vorwurf strafbaren Handelns. Die Beklagte habe der Staatsanwaltschaft nur eine Kontoabfrage beantwortet, dies sei aber nicht das gleiche wie eine Datenauskunft. Aus der Kontoabfrage ließen sich weder Rücklastschriften noch von der Beklagten entgegengenommene aber nicht ausgeführte Aufträge ersehen.
Das rechtliche Interesse des Klägers an der Beschwerde begründe sich auch darüber, dass das LG mit seiner Streitwertfestsetzung nach §§ 23, 71 GKG den gesetzlichen Richter bestimme, eine – wie hier – willkürliche Streitwertfestsetzung aber zu einer willkürlichen Bestimmung des gesetzlichen Richters führe,...