Die Streitwertbeschwerde des Klägers wird aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des LG verworfen. Der Kläger hat an einer Erhöhung des Streitwerts kein schützenswertes Interesse (vgl.: OLG Koblenz, Beschl. v. 28.12.2018 – 12 W 661/18, Rn 3 f.).
Allerdings hat das LG mit der Streitwertfestsetzung zugleich auch den Zuständigkeitsstreitwert gem. § 62 GKG bestimmt. Dies ergibt sich – wenngleich in dem Beschluss lediglich § 63 Abs. 1 S. 1 GKG genannt ist – aus dem Hinweis in der Beschlussbegründung, wonach ein Beschluss über den Zuständigkeitsstreitwert "nicht mit der Beschwerde anfechtbar sein dürfte" (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 21.11.2017 – I-20 W 33/17, Rn 3). Auch eine gegen den Zuständigkeitsstreitwert gerichtete Beschwerde ist indessen unstatthaft.
Ein rechtliches Interesse des Klägers folgt nicht aus einer – in der Folge des niedrigen Streitwerts – zu erwartenden Verweisung des Rechtsstreites an das AG. Die Streitwertbeschwerde kann nicht dazu genutzt werden, gleichsam vorauseilend § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO zu unterlaufen, nach der ein Verweisungsbeschluss grds. unanfechtbar ist (vgl.: Musielak/Voit/Foerste, 16. Aufl. 2019, ZPO, § 281 Rn 11). Soweit der Kläger dem entgegenhält, es würde richterlicher Willkür – nämlich dem Wunsch, sich einer unliebsamen Akte zu "entledigen" – Tür und Tor öffnen, wenn gegen eine streitwertabhängige Verweisung kein Rechtsbehelf möglich wäre, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Es entspricht ständiger Rspr. (vgl. nur BGH NJW 1993, 1273; 2003, 3201), dass einer als objektiv willkürlich erscheinenden Verweisung entgegen § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO keine Bindungswirkung zukommt (vgl. nur BGH, Beschl. v. 9.6.2015 – X ARZ 115/15 = NJW-RR 2015, 1016 Rn 9; v. 19.2.2013 – X ARZ 507/12 = NJW-RR 2013, 764, 765 Rn 7; OLG Köln, Beschl. v. 21.11.2017 – I-20 W 33/17, juris Rn 6; OLG Hamm Beschl. v. 6.9.2016 – 32 SA 49/16, BeckRS 2016, 17600).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die in § 68 Abs. 3 GKG gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Beschwerden. Kraft Gesetzes ausgeschlossene Beschwerden sind kostenpflichtig (BGH, 3.3.2014 – IV ZB 4/14, BeckRS 2014, 05931 [= AGS 2014, 232]).
3. Auch die auf § 32 Abs. 2 RVG gestützte Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) ist unstatthaft.
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die vorläufige Streitwertfestsetzung für den Anwalt zum Zwecke der Gebührenerhöhung anfechtbar ist, ist in Rspr. und Lit. umstritten.
Nach einer Ansicht gesteht § 32 Abs. 1 S. 1 RVG (vormals § 9 Abs. 2 S. 1 BRAGO) dem Anwalt ein eigenes Beschwerderecht auch gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts zu. Hintergrund dieser Regelung sei, eine zu niedrige Festsetzung des Streitwerts den Gebührenanspruch des Anwalts tangiere. Da auch die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für den Anwalt verbindlich sei – etwa für die Festsetzung des Vorschusses nach § 47 Abs. 1 S. 1 RVG (vormals § 127 BRAGO), müsse ihm auch insoweit ein Beschwerderecht zustehen. Die Regelung des § 32 Abs. 1 S. 1 RVG (vormals § 9 Abs. 1 S. 1 BRAGO) gehe insoweit der des § 68 Abs. 2 S. 1 GKG (vormals § 25 Abs. 2 S. 1 a.F. GKG) vor (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 15.11. 2004 – 25 WF 228/04, juris Rn 2 [= AGS 2005, 80]; Bischoff, RVG, 8. Aufl., 2018 § 32 Rn 23 f.; Enders, in: Hartung/Schons/Enders/Enders, 3. Aufl., 2017, RVG, § 32 Rn 9; Hartmann, KostG, 38. Aufl., 2008, § 32 RVG, Rn 13; Nobert Schneider, Anm. zum Beschl. d. OLG Köln v. 15.11.2004 – 25 WF 228/04 – in FamRB 2005, 136, 137; Egon Schneider, in: Schneider, Die Klage im Zivilprozess, 3. Aufl., 2007, § 9 Streitwertbeschwerde, Rn 773; Egon Schneider, MDR 2000, 380).
Nach Auffassung des OLG Zweibrücken steht dem Anwalt gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 GKG jedenfalls dann ein eigenes Beschwerderecht zu, wenn der Anspruch des Rechtsanwalts – etwa infolge einer Mandatskündigung (§ 8 Abs. 1 RVG) – auf Zahlung seiner Gebühren fällig ist, weil der Rechtsanwalt in diesem Fall durch eine zu niedrige (vorläufige) Streitwertfestsetzung beschwert sei (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.2.2007 – 5 WF 23/07, juris Rn 5; ebenso Kießling, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., 2018, § 32 RVG Rn 82).
Nach herrschender Auffassung, eröffnet § 32 Abs. 2 RVG nicht die Möglichkeit, einen vom Gericht gem. § 63 Abs. 1 GKG nur vorläufig festgesetzten Streitwert – erst recht nicht eine Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes – mit der Beschwerde anzufechten. Dies ergibt sich bereits aus § 32 Abs. 1 RVG. Danach ist, wenn der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt wird, dieser Wert auch für die Gebühren des Anwalts maßgeblich. Für die Gerichtsgebühren maßgeblich ist aber nicht der – wie hier – nur vorläufig festgesetzte Streitwert gem. § 63 Abs. 1 GKG – dieser ist vielmehr für die Anforderung des Gebührenvorschusses maßgebend –, sondern der endgültig gem. § 63 Abs. 2 GKG festgesetzte Wert. Wenn es in § 32 Abs. 2 RVG heißt, dass der Anwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Wertes beantrag...