1.
Dass eine Streitwertbeschwerde gegen eine vorläufige Wertfestsetzung unzulässig ist, dürfte zwischenzeitlich einhellige Rechtsauffassung sein.
Im Falle einer vorläufigen Wertfestsetzung kann allenfalls eine vorauszahlungspflichtige Partei nach § 69 GKG Beschwerde gegen die Vorauszahlung erheben, wobei dann der Wert inzidenter zu prüfen ist.
2.
Entgegen einer oftmals anzutreffenden Auffassung hat eine vorläufige Wertfestsetzung keine Bindungswirkung. Insbesondere bei der Anforderung eines Vorschusses ist der Anwalt nicht an eine vorläufige Wertfestsetzung gebunden.
Nur bei seiner Schlussrechnung ist der Anwalt an die (endgültige) Wertfestsetzung gebunden.
3.
Wird das Mandat vom Anwalt oder vom Mandanten vorzeitig gekündigt, dann ist eine vorläufige Wertfestsetzung ebenfalls irrelevant. Vielmehr können Anwalt und Mandant in diesem Fall eine endgültige Wertfestsetzung verlangen, allerdings nicht nach § 32 Abs. 1 RVG i.V.m. den Vorschriften des GKG, sondern nach § 33 RVG.
4.
Ob eine Abänderung der Wertfestsetzung auch im Falle einer unzulässigen Beschwerde möglich ist, ist in der Rspr. umstritten. Zutreffenderweise wird man dies verneinen müssen, da anderenfalls die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde ausgehöhlt würden.
5.
Soweit das Gericht eine Gebühr annimmt, ist das unzutreffend. Die Vorschrift des § 68 Abs. 3 S. 1 GKG besagt, dass das Verfahren gebührenfrei ist, und unterscheidet dabei nicht nach Statthaftigkeit oder Zulässigkeit.
6.
Insoweit das Gericht eine Kostenentscheidung getroffen hat, ist dies unzulässig. Das GKG sieht keine Kostenerstattung vor. Dies gilt auch für unzulässige Beschwerden. Die Vorschriften der ZPO sind nicht anwendbar, da das GKG ein eigenes Verfahrensrecht enthält.
7.
Der Senat hat zutreffend erkannt, dass eine Rechtsbeschwerde nicht in Betracht kommt. Grund hierfür ist aber nicht, dass in Streitwertsachen nach § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshofs des Bundes nicht zulässig ist, sondern schlicht und ergreifend die Tatsache, dass das GKG keine Rechtsbeschwerde kennt und – wie bereits ausgeführt – die ZPO gar nicht anwendbar ist. Die zitierten Vorschriften des § 68 Abs. 1 S. 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG betreffen ausweislich des Wortlauts die "Beschwerde" und nicht die Rechtsbeschwerde.
Rechtsanwalt Norbert Schneider
AGS 3/2020, S. 131 - 136