1. Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 RVG ist dahin auszulegen, dass eine Beschwerde nur im Rahmen der Regeln des GKG stattfinden soll, die Anfechtung einer vorläufigen Streitwertfestsetzung mithin unstatthaft ist.
  2. Für das Rechtsmittelgericht besteht keine Änderungsmöglichkeit von Amts wegen, wenn es über eine unzulässige Streitwertbeschwerde zu entscheiden hat.

OLG Köln, Beschl. v. 17.7.2019 – 13 W 25/19

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