Die im eigenen Namen erhobene und gem. § 32 Abs. 2 RVG, § 59 Abs. 1 FamGKG zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten führt zu einer Abänderung der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung.
Gem. § 45 Abs. 1 FamGKG beträgt in den dort genannten Kindschaftssachen der Verfahrenswert 3.000,00 EUR. Eine Korrektur gem. § 45 Abs. 3 FamGKG kommt in Betracht, wenn besondere Umstände, die Festsetzung des Regelwertes als unbillig erscheinen lassen (vgl. hierzu Bundestags-Drucks. 16/6308 S. 306). Solche besonderen Umstände sind insbesondere anzunehmen, wenn das Verfahren besonders umfangreich und schwierig gewesen ist, an eine Reduzierung ist zu denken, wenn die Beteiligten nur über ein geringes Einkommen verfügen und das Verfahren sich einfach gestaltet hat. Der vermehrte Aufwand durch eine Einigung der Beteiligten wird bereits durch die Einigungsgebühr abgegolten. Sie kann deshalb nicht auch noch zur Rechtfertigung eines erhöhten Verfahrenswertes herangezogen werden.
Wird in einem Sorgerechtsverfahren auch das Umgangsrecht für längere Zeit geregelt, handelt es sich um mehrere Kindschaftssachen, deren Werte gesondert nach § 45 FamGKG zu ermitteln und dann nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren sind (Thiel in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn 7438; wohl auch Vogel, FPR 2010, 313, 314). Es gibt also in solchen Verfahren – entgegen der auch vom Senat in der Vergangenheit teilweise vertretenen Auffassung – keinen überschießenden Vergleichswert, sondern einen aus der Summe der beiden Verfahrensgegenstände (3.000,00 EUR elterliche Sorge + 3.000,00 EUR Umgang, soweit kein Fall des § 45 Abs. 3 FamGKG vorliegt) gebildeten Verfahrenswert. Grund hierfür ist der Umstand, dass Umgangsverfahren von Amts wegen eingeleitet werden können und faktisch die Erörterung des Umgangs die amtswegige Einleitung eines solchen Verfahrens und seine Verbindung mit dem Verfahren zur elterlichen Sorge darstellt, weshalb es auch keine nicht anhängige Angelegenheit gibt. Die amtswegige Einleitung eines Umgangsverfahren wird darin deutlich, dass das Gericht über den Umgang gem. § 156 Abs. 2 FamFG eine Sachprüfung vorzunehmen hat, weil die gerichtliche Billigung einer Umgangsregelung eine Kindeswohlprüfung erfordert und in seinen Wirkungen einer (streitigen) gerichtlichen Entscheidung zum Umgangsrecht gleichsteht (BGH FamRZ 2019, 1616 Rn 30).
Die Verbindung der Verfahren wäre aber nicht möglich, wenn der Umgang nur vorläufig geregelt wird. Eine solche Vereinbarung dient vielmehr der Vermeidung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (§ 156 Abs. 3 FamFG). Weil auch eine solche vorläufige Regelung einer gerichtlichen Prüfung nach § 156 Abs. 2 FamFG unterliegt, wird bereits bei einer solchen vorläufigen Regelung in der Regel ein Umgangsverfahren eingeleitet und mit der Sachentscheidung gem. § 156 Abs. 2 FamFG abgeschlossen.
Das FamG geht im vorliegenden Verfahren allerdings davon aus, dass die beiden Vereinbarungen keine Umgangsregelungen darstellen, sondern im Verfahren der elterlichen Sorge ein nicht paritätisches Wechselmodell vereinbart wurde.
Der BGH hat die Regelung eines (dort paritätischen) Wechselmodells in einem Verfahren der elterlichen Sorge nicht ausgeschlossen. Er führte in seiner Entscheidung v. 1.2.2017 (FamRZ 2017, 532 Rn 15) aus, das Gesetz enthalte keine Beschränkung des Umgangsrechts dahingehend, dass vom Gericht angeordnete Umgangskontakte nicht zu hälftigen Betreuungsanteilen der Eltern führen dürften. Ob auf entsprechenden Antrag eines Elternteils und mit welchem Inhalt auch eine auf das gleiche Ergebnis gerichtete Sorgerechtsregelung möglich sei, könne offenbleiben.
Für die Festsetzung des Verfahrenswerts muss bedacht werden, dass es sich bei jeder Umgangsregelung um eine Frage der tatsächlichen Ausübung der elterlichen Sorge handelt. Jede Umgangsregelung greift in die Ausübung des Sorgerechts ein, indem das Aufenthaltsbestimmungsrecht und ggfs. das Umgangsbestimmungsrecht des oder der Sorgeberechtigten eingeschränkt werden, ohne aber elterliche Kompetenzen zu entziehen (BGH a.a.O. Rn 20).
Greift man diese Überlegungen auf, so lässt sich die vom AG vorgenommene Abgrenzung zwischen einer Regelung des "Aufenthalts des Kindes bei beiden Elternteilen" und einer Umgangsregelung kaum durchführen. In beiden Fällen wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Umgangsbestimmungsrecht des oder der Inhaber der elterlichen Sorge eingeschränkt. Unterschiedlich sind allerdings bei beiden Regelungen die Möglichkeiten der Vollstreckung, wenn man mit dem AG davon ausgeht, dass keine Umgangsregelung vorliegt (zur Regelung der konkreten Betreuungszeiten im Umgangsverfahren BGH, Beschl. v. 27.11.2019 – XII ZB 512/18, Rn 16 ff.).
Jedenfalls für die Festsetzung des Verfahrenswerts muss eine solche einer Umgangsregelung vergleichbare Aufteilung von Betreuungszeiten zwischen den Eltern deshalb einer Umgangsregelung gleichgestellt werden.
Die Zwischenvereinbarung selbst führt in dem vorliegenden Verfahren nicht zur Festsetzung eines weitere...