Der Rechtsanwalt war für einen Zeugen, der vor einem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Landtags von Sachsen-Anhalt als Zeuge ausgesagt hat, gem. § 23 UAO als Zeugenbeistand bestellt. Nach Abschluss seiner Tätigkeit hat der Rechtsanwalt bei der Landtagsverwaltung einen Erstattungsantrag i.H.v. 1.268,54 EUR gestellt hat. Mit diesem hat der Zeugenbeistand eine Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV, eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4118 VV, eine Terminsgebühr gem. Nr. 4120 VV, eine Auslagenpauschale und Umsatzsteuer geltend. Die Landtagsverwaltung hat nur eine Gebühr für eine Einzeltätigkeit gem. Nr. 4301 Nr. 4 VV nebst Auslagen i.H.v. 273,70 EUR festgesetzt.

Hiergegen hat sich der Zeugenbeistand mit der Beschwerde gewandt. Dieser hat die Landtagsverwaltung teilweise abgeholfen und "die Mittelgebühr von 210,00 EUR auf 250,00 EUR um 40,00 EUR erhöht." I.Ü. hat sie der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem LG vorgelegt. Das LG hat die dem Zeugenbeistand zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 1.268,54 EUR festgesetzt. Ferner hat es die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Gegen diesen Beschluss hat die Bezirksrevisorin des LG dann weitere Beschwerde eingelegt. Diese hatte beim OLG Erfolg.

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