Das OLG meint, dass auch der Umstand, dass der Zeugenbeistand vorliegend im Rahmen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses tätig geworden ist, zu keiner abweichenden Entscheidung führe. Gem. der Vorbem. 2 Abs. 2 S. 2 VV entstehen für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren, das im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht stattfindet. Die Verweisung ermögliche demnach dem Wahlbeistand des Zeugen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss eine erhöhte Vergütung, wenn die entsprechende Tätigkeit im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht erhöht vergütet werden würde. Darüber hinaus auch dem nach § 68b StPO auf Staatskosten beigeordneten Vernehmungsbeistand die Verteidigergebühren und deren Erhöhung zuzubilligen, wäre – so das OLG – nicht sachgerecht, weil seine Tätigkeit im ersten Rechtszug vor dem OLG genauso auf die Wahrung der Zeugenrechte beschränkt sei, wie im Verfahren vor dem AG und LG. Die Tätigkeit eines bloßen Zeugenbeistands sei demnach mit der Tätigkeit eines Verteidigers in einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem OLG normalerweise nicht vergleichbar, sodass auch eine erhöhte Vergütung nicht gerechtfertigt sei. Die hohen Gebühren, die Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 und Nrn. 4118 ff. VV für einen in einem erstinstanzlich vor einem Oberlandesgericht geführten Verfahren tätigen Verteidiger vorsehe, verdient ein Zeugenbeistand nur, wenn er als Wahlbeistand mit der umfassenden Vertretung und Beratung des Zeugen beauftragt sei. Nur dann könne womöglich von einer im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit mit der Tätigkeit eines Verteidigers vergleichbaren Tätigkeit eines Zeugenbeistands ausgegangen werden. Für einen Zeugenbeistand im parlamentarischen Untersuchungsausschuss könne nichts Anderes gelten. Entgegen der Auffassung des LG geht das OLG davon zudem aus, dass die Aufgabe eines Zeugenbeistands vor einem Untersuchungsausschuss nicht gravierend anders zu betrachten sei als die eines Zeugenbeistands in einem Strafverfahren. Anders als im Rahmen eines Untersuchungsausschusses, dessen Ziel es in erster Linie sei, politische Verantwortlichkeiten und Konsequenzen festzustellen, und bei dem die Frage der Strafbarkeit von bestimmten Verhaltensweisen sozusagen als Nebenaspekt eine Rolle spiele, sei es ureigene Aufgabe des Strafverfahrens, die Strafbarkeit eines Verhaltens festzustellen. Auch insofern sei für den Einzelnen ein Eingriff durch einen Untersuchungsausschuss nicht zwingender, als dies bei einem Strafverfahren der Fall ist. Das Gegenteil dürfte – so das OLG – der Fall sein.