Allein das Fehlen einer Rechtsverordnung für die elektronische Aktenführung gem. § 110a Abs. 1 OWiG führt nicht dazu, dass die Verwaltungsbehörde für die Versendung eines Ausdrucks dieser Akte keine Pauschale anfordern kann.
AG Rottweil, Beschl. v. 27.8.2020 – 5 OWi 259/20
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