1. Allgemeine Voraussetzungen
Nach Auffassung des OLG liegen die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verteidigers (derzeit) nicht vor. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers sei auch im Vollstreckungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO zulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 62. Aufl., § 140 Rn 33, 33 a m.w.N.), wenn die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, dies gebieten (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1999, 319) oder wenn die Entscheidung von besonders hohem Gewicht ist (vgl. OLG Celle, StraFo 2011, 523 = StRR 2011, 406). Betreffe das Verfahren die Vollstreckung einer Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), sei der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger habe, nach § 463 Abs. 4 S. 8 StPO für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach § 463 Abs. 4 S. 2 StPO das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, ein Verteidiger beizuordnen.
2. Umfang der Beiordnung
Die Beiordnung eines Verteidigers im Vollstreckungsverfahren erfolge – anders als im Erkenntnisverfahren – nicht für das gesamte Strafvollstreckungs- oder Maßregelvollstreckungsverfahren, sondern für jeden Verfahrensabschnitt des Vollstreckungsverfahrens gesondert. Insoweit folgt das OLG der weit überwiegenden Auffassung in Lit. und Rspr. (vgl. KG NStZ-RR 2002, 63; OLG Düsseldorf StraFo 2011, 371; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2003, 252 f.; OLG München StraFo 2009, 527; OLG Zweibrücken NStZ 2010, 470 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, 62, Aufl., 2020, § 140 Rn 33a; Willnow, in: KK-StPO, 8. Aufl., § 141 Rn 11). Die in der Rspr. vereinzelt gebliebene Auffassung der OLG Stuttgart (NJW 2000, 3367) und Naumburg (Beschl. v. 27.4.2010 – 1 Ws 144/10), die Bestellung "für das Vollstreckungsverfahren" gelte bis zu dessen Ende, überzeuge nicht. Sie widerspreche dem – gerade beim Maßregelvollzug – oft lang andauernden und wechselhaften Verlauf der Vollstreckung. Insbesondere werde sie dem berechtigten Anspruch des Verurteilten auf die Auswahl des von ihm gewünschten Verteidigers nicht gerecht. Für die dauerhafte Festlegung auf einen zunächst ausgesuchten Verteidiger bestünden angesichts der außergewöhnlichen und oft als besonders belastend empfundenen Situation der häufig über lange Zeiträume Untergebrachten keine nachvollziehbaren Gründe (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.). I.Ü. führe die umfassende Beiordnung auch zu kostenrechtlichen Schwierigkeiten und Widersprüchen (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O.). Eine solche "permanente" Beiordnung ist auch nicht durch das Urteil des EGMR vom 12.5.1992 (StV 1993, 88) geboten, denn dieses Urteil besage lediglich, dass in Verfahren, in denen es um die Fortsetzung, Aussetzung oder Beendigung der Unterbringung einer geisteskranken Person geht, auch ohne eigenen Antrag des Untergebrachten die Beiordnung eines Verteidigers erfolgen muss (vgl. auch KG, a.a.O.).
Für die Richtigkeit dieser Auffassung spreche i.Ü. auch die Gesetzgebungshistorie. Der Gesetzgeber habe durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (BGBl I 2012, 2425) in § 463 StPO einen Abs. 8 angefügt, wonach im Fall der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Untergebrachten für die gerichtlichen Entscheidungen über die Vollstreckung für die gesamte Dauer des Vollstreckungsverfahrens ein Verteidiger zu bestellen sei. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 17/9874, 26, 27) sei sich der Gesetzgeber der Beiordnungspraxis der Strafvollstreckungskammern im Maßregelvollzug bewusst gewesen und haben diese als uneinheitlich und insbesondere restriktiv bewertet. Angesichts der Bedeutung und Tragweite jeder Entscheidung über die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die Bestellung eines Pflichtverteidigers auch im Vollstreckungsverfahren nunmehr künftig immer erforderlich sein, wobei aus Gründen der Verfahrensvereinfachung nur ein einziger Bestellungsbeschluss vor der ersten gerichtlichen Entscheidung erforderlich sein sollte. Eine Rücknahme der Bestellung könne nach § 143 StPO entsprechend erfolgen. Da der Gesetzgeber in Kenntnis der Beiordnungspraxis der Strafvollstreckungskammern in Unterbringungssachen im Recht der Sicherungsverwahrung die die Beiordnung eines Verteidigers betreffenden Norm des § 463 Abs. 4 S. 5 StPO in der vom 1.6.2013 bis zum 24.7.2015 geltenden Fassung unverändert gelassen habe, sei davon auszugehen, dass er die Notwendigkeit für eine dauerhafte Beiordnung für das gesamte Maßregelvollstreckungsverfahren nur im Falle der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für erforderlich erachtet habe.
Schließlich habe sich der Gesetzgeber auch im Gesetzgebungsverfahren über das "Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung" (BGBl I 2019, 2128), mit dem – wenngleich auch in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und ...