Fragen in Zusammenhang mit einer Vergütungsvereinbarung spielen immer wieder eine große Rolle.
a) Nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung (§ 3a RVG)
Frage
Ein Kollege hatte zum Zusammentreffen von nachträglicher Pflichtverteidigerbestellung und einer Vergütungsvereinbarung folgende Frage: Bei mir gehen immer mehr nicht beantragte Beiordnungen nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 141 Abs. 4, 142 StPO ein, und zwar nachdem ich eine Honorarvereinbarung getroffen habe. Ich frage mich, ob ich ggf. mit dem Mandanten eine (neue) Honorarvereinbarung treffen muss und/oder, ob der Mandant ggf. die Zahlung aufgrund der getroffenen Vereinbarung verweigern kann. Dazu hat der Kollege auf Ausführungen im RVG-Kommentar verwiesen. Dort heißt es zur Honorarvereinbarung des Pflichtverteidigers: "Die Vereinbarung muss aber vom Beschuldigten freiwillig getroffen worden sein (vgl. dazu BGH NJW 980, 1394 = JurBüro 1979, 1793; AnwKomm-RVG/Onderka, § 3a Rn 25). Der Mandant muss also über die gebührenrechtliche Lage informiert (worden) sein. Das bedeutet vor allem, dass er wissen muss, dass dem Verteidiger i.d.R. ein unmittelbarer Anspruch gegen ihn gar nicht zusteht. Der Annahme von Freiwilligkeit steht es entgegen, wenn auf den Mandanten hinsichtlich des Abschlusses einer Vergütungsvereinbarung dadurch Druck ausgeübt wird, dass ihm der Abschluss in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer bevorstehenden Hauptverhandlung angetragen wird (vgl. BGHZ 184, 209 = NJW 2010, 1364 = AGS 2010, 267 = StRR 2010, 236; BGH RVGreport 2013, 265 = AGS 2013, 317 = StRR 2013, 278 = VRR 2013, 278; AG Butzbach JurBüro 1986, 1033; s. auch AG München RVGreport 2010, 411 = AGS 2011, 20 m. Anm. Winkler)."
Antwort
Als Antwort habe ich dazu auf die weiteren Ausführungen an der vom Verteidiger angeführten Stelle verwiesen. Danach gilt: Hat der Verteidiger das Wahlmandat niedergelegt und sich als Pflichtverteidiger beiordnen lassen bzw. ist als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, so steht ihm aus einer ggf. getroffenen Vergütungsvereinbarung nur der Teil der vereinbarten Vergütung zu, den er bis zur Bestellung als Pflichtverteidiger verdient hat. Soll auch für die Tätigkeit als Pflichtverteidiger eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden, muss er eine neue Vereinbarung abschließen, die auch den Formerfordernissen von § 3a Abs. 1 RVG entsprechen muss. Hintergrund ist, dass der Mandant (des Pflichtverteidigers) nicht gezwungen werden kann, eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen. Das bedeutet: Keine Zahlungsverweigerung für die Vergangenheit – wenn alle Voraussetzungen vorliegen. Für die Zukunft muss eine neue Vergütungsvereinbarung unter Beachtung der Vorgaben für deren Wirksamkeit abgeschlossen werden.
b) Pauschalhonorar und Nr. 4142 VV
Frage
Eine Kollegin hatte ein Problem hinsichtlich des Umfangs der von ihr abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung. Die Vereinbarung war so formuliert, dass "… für deren Tätigkeit als Verteidigerin anstelle der gesetzlichen Gebühren eine Vergütung i.H.v. … je Stunde...." gezahlt werden sollte. Die Kollegen war sich nicht sicher, ob ggf. die Gebühr Nr. 4142 VV für die Vermögensabschöpfung (zusätzlich) anfällt. Denn einerseits werde der Mandant ja auch dagegen verteidigt, was bedeuten könnte, dass der Gebührenanspruch mit der aufgrund der Stundenvergütung zu zahlenden Vergütung erledigt sei, andererseits sei die Vermögensabschöpfung an sich ja keine Strafe, sodass sie als Verteidigerin doch die Gebühr ggf. zusätzlich abrechnen könne.
Antwort
Meine Antwort: Bei der gewählten Formulierung in der Vergütungsvereinbarung besteht m.E. keine Chance, neben dem Pauschalhonorar auch noch die Gebühr Nr. 4142 VV abrechnen zu können. Denn: Sie erfasst die gesamte Verteidigungstätigkeit, die sich ja auch gegen die Vermögensabschöpfung richtet. Das bedeutet, dass für diese Verteidigungstätigkeit nicht zusätzlich noch die Nr. 4142 VV abgerechnet werden kann.