Meine Antwort: Bei der gewählten Formulierung in der Vergütungsvereinbarung besteht m.E. keine Chance, neben dem Pauschalhonorar auch noch die Gebühr Nr. 4142 VV abrechnen zu können. Denn: Sie erfasst die gesamte Verteidigungstätigkeit, die sich ja auch gegen die Vermögensabschöpfung richtet. Das bedeutet, dass für diese Verteidigungstätigkeit nicht zusätzlich noch die Nr. 4142 VV abgerechnet werden kann.

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