Zur Frage 1 gilt: Bei dem abgetrennten Verfahren handelt es sich um eine neue/eigenständige Angelegenheit, in der daher nach § 15 RVG ggf. alle Gebühren noch einmal entstehen können. So also auch die Hauptverhandlungsterminsgebühr der Nr. 4114 VV.[14]

Für die Frage 2 erlangt die Diskussion Bedeutung, wie denn nun die Tätigkeiten des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand abgerechnet werden. Einig ist man sich in diesen Fällen insoweit, dass die Tätigkeit als Verteidiger und die als Zeugenbeistand nicht dieselbe Angelegenheit sind, für die Tätigkeit als Zeugenbeistand also (zusätzliche) Gebühren entstehen.[15] I.Ü.: Legt man die unzutreffende, in der Rspr. aber wohl überwiegend vertretene Auffassung zur Abrechnung der Tätigkeiten des Zeugenbeistandes zugrunde, kann der Rechtsanwalt hier für seine Tätigkeit als Zeugenbeistand nur eine Verfahrensgebühr Nr. 4301 Nr. 4 VV – Einzeltätigkeit – abrechnen.[16] Geht man hingegen, was zutreffend ist, davon aus, dass nach Teil 4 Abschnitt 1 VV abgerechnet wird, können die Grundgebühr Nrn. 4100 ff. VV, die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV und die gerichtliche Terminsgebühr Nr. 4114 VV abgerechnet werden.[17]

[14] Vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A: Trennung von Verfahren, Rn 2120; Burhoff, RVGreport 2008, 444.
[15] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A: Zeugenbeistand, Abrechnung der Tätigkeiten, Rn 2675 ff. m.w.N.
[16] Wegen der Einzelheiten Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A: Zeugenbeistand, Abrechnung der Tätigkeiten, Rn 2673 ff. m.w.N.
[17] Vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O.

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