Frage

Eine Kollegin hatte ein Problem hinsichtlich des Umfangs der von ihr abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung. Die Vereinbarung war so formuliert, dass "… für deren Tätigkeit als Verteidigerin anstelle der gesetzlichen Gebühren eine Vergütung i.H.v. … je Stunde...." gezahlt werden sollte. Die Kollegen war sich nicht sicher, ob ggf. die Gebühr Nr. 4142 VV für die Vermögensabschöpfung (zusätzlich) anfällt. Denn einerseits werde der Mandant ja auch dagegen verteidigt, was bedeuten könnte, dass der Gebührenanspruch mit der aufgrund der Stundenvergütung zu zahlenden Vergütung erledigt sei, andererseits sei die Vermögensabschöpfung an sich ja keine Strafe, sodass sie als Verteidigerin doch die Gebühr ggf. zusätzlich abrechnen könne.

Antwort

Meine Antwort: Bei der gewählten Formulierung in der Vergütungsvereinbarung besteht m.E. keine Chance, neben dem Pauschalhonorar auch noch die Gebühr Nr. 4142 VV abrechnen zu können. Denn: Sie erfasst die gesamte Verteidigungstätigkeit, die sich ja auch gegen die Vermögensabschöpfung richtet. Das bedeutet, dass für diese Verteidigungstätigkeit nicht zusätzlich noch die Nr. 4142 VV abgerechnet werden kann.

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