Im Aufsatzteil befasst sich Burhoff (S. 97) mit häufig gestellten Fragen zur Vergütung in Straf- und Bußgeldverfahren.
Hansens (S. 102) behandelt die Frage, wann im Kostenfestsetzungsverfahren eine Nachfestsetzung möglich ist. In einem weiteren Beitrag (S. 104) befasst er sich mit den Folgen einer unterbliebenen oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung.
Das OLG Celle (S. 109) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Umständen der Erwerb einer BahnCard zu den vergütungspflichtigen Auslagen gehört und hat dies im konkreten Fall bejaht, weil sich durch die Anschaffung einer BahnCard50 die Reisekosten des Anwalts während des gesamten Mandats so deutlich reduziert hatten, dass sich der Erwerb der BahnCard letztlich amortisiert hatte.
Der BGH (S. 110) hat klargestellt, dass die Bestellung eines Nebenklägervertreters für alle Instanzen gilt, also auch für die Revisionsinstanz, und dass die Teilnahme des Nebenklägervertreters an der Revisionshauptverhandlung notwendig ist, sodass die damit verbundenen Kosten auch zu erstatten sind.
Das LG Braunschweig (S. 112) wiederum hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen eine Umbeiordnung in Betracht kommt, also die Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers anstelle des bisherigen Pflichtverteidigers. Voraussetzung ist nach Auffassung des LG Braunschweig, dass für die Staatskasse keine Mehrkosten entstehen, sodass der neue Pflichtverteidiger einen Verzicht auf die beim vorherigen Pflichtverteidiger bereits entstandenen Gebühren erklären muss.
Mit der Frage, wie ein Zeugenbeistand im Rahmen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses zu vergüten ist, hatte sich das OLG Naumburg (S. 114) zu befassen.
Im Fall des OLG Karlsruhe (S. 116) ging es um die Frage, ob eine volle 1,3-Verfahrensgebühr auch dann anfällt, wenn der Anwalt des Beklagten lediglich schriftsätzlich ankündigt, in der mündlichen Verhandlung die Klageabweisung zu beantragen. Das OLG Karlsruhe hatte dies bereits an Sachantrag i.S.d. Nr. 3101 Nr. 1 VV ausreichen lassen und die volle 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV bewilligt.
Im Fall des LG Bad Kreuznach (S. 118) war ein Haftprüfungsantrag gestellt, im Haftprüfungstermin aber wieder zurückgenommen worden. Ungeachtet dessen hat das LG Bad Kreuznach eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 3 VV bejaht, da zuvor eine Erörterung stattgefunden habe.
Das BAG (S. 119) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Ausschluss der Kostenerstattung nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG auch den Anspruch auf Erstattung der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB ausschließt und hat dies bejaht. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG schließe als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht mehr einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus.
Der BGH (S. 121) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die notwendigen Auslagen des Angeklagten, der während des Revisionsverfahrens verstorben war, der Staatskasse aufzuerlegen sind und hat dies im konkreten Fall abgelehnt. Zumindest dann, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, sei es unbillig, die Staatskasse auch mit den notwendigen Auslagen des Angeklagten zu befassen.
Im Falle einer Verfahrensverbindung steht dem Anwalt ein Wahlrecht zu, ob er die getrennt verdienten Gebühren vor Verbindung abrechnet oder die aus dem Gesamtwert nach Verbindung entstandenen Gebühren. Die Verbindung mehrerer Verfahren kann nicht dazu führen, dass einmal verdiente Gebühren nachträglich entfallen (LAG Berlin-Brandenburg, S. 121).
Gegen den Gerichtskostenansatz ist die Erinnerung gegeben. Das gilt auch dann, wenn der Kostenschuldner die Gerichtskosten bereits gezahlt hat und Ziel der Erinnerung ist, die Gerichtskosten zurückerstattet zu erhalten (BGH, S. 125).
Umstritten ist in der Praxis, ob die Aktenversendungspauschale auch bei elektronischer Aktenführung erhoben werden darf. Das AG Rottweil (S. 126) hat dies bejaht.
Ein ständiges Streitthema ist die Frage, ob im PKH-Bewilligungs- oder Prüfungsverfahren Unterlagen auch noch nach Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist nachgereicht werden können. Das BAG (S. 128) bejaht dies und führt zusätzlich aus, dass es unerheblich ist, ob die Partei an der Versäumung der Frist ein Verschulden trägt.
Das AG Eilenburg (S. 135) lehnt die Bewilligung von Beratungshilfe für ein sog. "persönliches Forderungsmanagement" ab. Die Regulierung eigener Forderungen stelle keine Rechtswahrnehmungen dar. Abgesehen davon stelle sowohl die Schuldnerberatung als auch die Verbraucherzentrale eine andere zumutbare Hilfe dar.
In einem Zwangsvollstreckungsverfahren auf Ersatzvornahme einer vertretbaren Handlung richtet sich der Wert nach dem Hauptsacheanspruch, also dem Anspruch, der durchgesetzt werden soll. Der hierfür verlangte Vorschuss bietet in der Regel einen Anhaltspunkt für dessen Bewertung (OLG Rostock, S. 137).
Wird eine Streitwertbeschwerde erhoben, richtet sich der Beschwerdewert nicht nach der Differenz des festgesetz...