Nach Auffassung des BGH ist das Strafverfahren, ohne dass das Urteil des LG einer Aufhebung bedarf, gem. § 206a StPO einzustellen (BGHSt 45, 108 ff.). Die Kostenentscheidung richte sich im Fall des Todes eines Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden seien. Deshalb würden die Auslagen der Staatskasse dieser gem. § 467 Abs. 1 StPO zur Last fallen. Dies gelte – so der BGH – nach § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO aber nicht für die notwendigen Auslagen des Angeklagten, weil er nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wurde, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Das Rechtsmittel des Angeklagten hätte nämlich nach Ansicht des BGH aus den vom GBA in seiner Antragsschrift genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg gehabt, sodass es unbillig gewesen wäre, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des A aufzuerlegen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge