Nach Auffassung des LG ist die sofortige Beschwerde (§ 142 Abs. 7 StPO) begründet. Die angegriffene gerichtliche Bestimmung, dass für den Verteidiger des Angeklagten ein Anspruch auf die bereits entstandenen Verteidigerkosten nicht bestehe, finde keine Stütze im Gesetz und sei daher aufzuheben. Der Wechsel des Pflichtverteidigers sei seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 10.12.2019 (BGBl I, 2128) gesetzlich in § 143a StPO geregelt. Der vorliegende Fall des einverständlichen Pflichtverteidigerwechsels sei durch das "Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung" zwar nicht explizit geregelt, solle aber nach den von der Rspr. entwickelten Maßgaben weiterhin möglich sein (vgl. BT-Drucks 19/13829, 47).
Danach sei dem Wunsch des Beschuldigten auf Wechsel des Pflichtverteidigers nachzukommen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Bestellung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (st. Rspr. der OLG, vgl. u.a. KG NStZ 2017, 305; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Brandenburg NStZ-RR 2009, 64; OLG Düsseldorf StraFo 2007, 156; OLG Karlsruhe NStZ 2016, 305; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2008, 47; StV 2008, 128). Der Begriff der Mehrkosten erfasse nur solche Gebührenpositionen, die durch eine neue Bestellung doppelt entstehen würden, wie also Grund- und Verfahrensgebühr, nicht dagegen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder (vgl. OLG Celle RVGreport 2019, 254 = StraFo 2019, 263 = RVGprof. 2019, 95 = AGS 2019, 333). Die erforderliche Kostenneutralität sei gewahrt, wenn der neue Verteidiger auf die bisher für die Pflichtverteidigung angefallenen Gebühren (Grund- und Verfahrensgebühr) verzichte.
Diesen Voraussetzungen werde die Entscheidung des AG nicht gerecht, sodass sie keinen Bestand haben könne. Einen Verzicht auf die bereits Rechtsanwalt H. entstandenen Gebühren habe der (neue) Verteidiger des Angeklagten nicht erklärt; er sei diesbezüglich auch nicht durch das Amtsgericht angehört worden.
Eine gerichtliche Kompetenz, die Gebühren des neuen Pflichtverteidigers nach Pflichtverteidigerwechsel zu begrenzen, bestehe nicht. Vorliegend hätte das AG vor der Entscheidung über den Pflichtverteidigerwechsel eine Stellungnahme von Rechtsanwalt F. im Hinblick auf die Kostenneutralität des Pflichtverteidigerwechsels einholen und für den Fall, dass dieser auf die Grund- und Verfahrensgebühr nicht verzichten würde, den Pflichtverteidigerwechsel versagen müssen, da die Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 StPO nicht erkennbar vorlagen.