Das ArbG Düsseldorf hatte dem Kläger durch Beschl. v. 22.11.2017 ratenfreie PKH bewilligt. Im Überprüfungsverfahren forderte das ArbG den Kläger mit einem an seinen Prozessbevollmächtigten gerichteten Schreiben vom 25.6.2018 auf, unter Verwendung des Vordrucks der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb einer Frist von drei Wochen seine derzeitige Vermögenssituation i.S.v. § 120a Abs. 1 ZPO darzulegen. Zugleich wies das ArbG darauf hin, die Versäumung dieser Frist werde die Aufhebung der PKH nach sich ziehen. Der Kläger reagierte auf diese Aufforderung nicht. Auch das an seinen Prozessbevollmächtigten gerichtete Schreiben des ArbG vom 1.8.2018, durch das der Kläger aufgefordert wurde, sich binnen dreier Wochen zu erklären, ließ er trotz des erneuten Hinweises auf die Folgen einer Fristversäumung unbeantwortet. Hieraufhin hob das ArbG Düsseldorf durch Beschl. v. 21.11.2018, dem Kläger zugestellt am 26.11.2018, die Bewilligung der PKH nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Fall ZPO auf.
Am 21.12.2018 ging beim ArbG die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Klägers ein. In dieser legte der Kläger auch seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Beifügung von Unterlagen dar. Das ArbG Düsseldorf hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem LAG Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Das LAG hat die sofortige Beschwerde durch Beschl. v. 14.1.2019 zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das BVerfG durch Beschl. v. 20.2.2020 (1 BvR 427/19 – AP Nr. 4 zu § 124 ZPO) den Beschluss des LAG wegen Verletzung des Grundrechts des Klägers auf effektiven Rechtsschutz aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LAG Düsseldorf zurückverwiesen. Dies hat das BVerfG damit begründet, die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde sei trotz Divergenz zur Entscheidung des BAG vom 19.11.2003 (5 AZB 46/03, RVGreport 2004, 195 [Hansens] = AGS 2004, 118) mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren gewesen, weil sie den Kläger von dem verfassungsrechtlich gebotenen Zugang zur Rechtsbeschwerdeinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise ausgeschlossen habe.
Im zweiten Durchgang hat das LAG Düsseldorf die sofortige Beschwerde des Klägers erneut zurückgewiesen und nunmehr die Rechtsbeschwerde zugelassen. Zur Begründung hat das LAG ausgeführt, die nach Ablauf der dem Kläger gesetzten Frist mit der sofortigen Beschwerde beigebrachten Unterlagen seien nicht zu berücksichtigen. Die Fristsetzung liefe vollständig ins Leere, wenn später eingereichte Unterlagen zu berücksichtigen seien.
Die – zugelassene – Rechtsbeschwerde des Klägers hatte beim BAG Erfolg.