Nach Auffassung des OLG hat das LG die Tätigkeit des Zeugenbeistandes zu Recht als Einzeltätigkeit bewertet, für die lediglich die Gebühr nach Nr. 4301 Nr. 4 VV entstanden ist. Die Frage, ob der nach § 68b StPO> beiordnete Zeugenbeistand wie ein Verteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 VV zu vergüten sei oder lediglich die Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV beanspruchen könne, sei in der obergerichtlichen Rspr. umstritten (gewesen). Mit der Vorbem. 4 Abs. 1 VV ("Für die Tätigkeit als Beistand … sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden") sei unklar geblieben, ob der nach § 68b StPO> beigeordnete Rechtsanwalt die Gebühren eines Verteidigers nach Abschnitt 1 oder eine Einzeltätigkeit nach Abschnitt 3 abrechnen konnte. Vereinzelt sei vor diesem Hintergrund in der Rspr. die Ansicht vertreten worden, dass mit Blick auf den Willen des Gesetzgebers die Gebühren eines Verteidigers entstehen würden. Ausweislich der Begründung des zugrundeliegenden Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts sollten erstmals auch im Strafverfahren die Gebühren des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen gesetzlich geregelt werden. Die Gleichstellung mit dem Verteidiger habe der Gesetzgeber als sachgerecht angesehen, weil die Gebührenrahmen ausreichend Spielraum bieten würden, dem konkreten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der konkreten Gebühr werde sich der Rechtsanwalt als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen an dem üblichen Aufwand eines Verteidigers in einem durchschnittlichen Verfahren messen lassen müssen (BT-Drucks 15/1971, 220>).
Wie das LG weiter zutreffend ausführe, sei der Versuch, den Meinungsstreit durch eine Klarstellung im Gesetzgebungsverfahren zum 2. KostRMoG zu beenden, gescheitert. Nach dem dort zugrunde liegenden Entwurf der Bundesregierung habe der gesetzgeberische Wille durch eine klarstellende Formulierung der Vorbem. 4 Abs. 1 VV, die der Vorbem. 5 Abs. 1 VV folge, deutlicher zum Ausdruck gebracht werden sollen (BT-Drucks 17/11741> (neu), 281). Die Vorbem. 5 Abs. 1 VV zu Teil 5 VV (Bußgeldsachen) lautete seinerzeit: "Für die Tätigkeit als Beistand … eines Zeugen … entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verteidiger in diesem Verfahren". Diese Klarstellung sei indes am Widerstand des Bundesrates gescheitert, der es nicht für sachgerecht gehalten habe, für die begrenzte Tätigkeit eines Zeugenbeistandes die gleichen Gebühren anzusetzen wie für das Wirken als Verteidiger (BR-Drucks 517/1/12, 94> f.). Bereits damit habe nicht mehr von einem gesetzgeberischen Willen ausgegangen werden können, den Zeugenbeistand wie einen Verteidiger zu vergüten, sondern der Gesetzeswortlaut und die Verlautbarungen des Gesetzgebers ließen auch eine Vergütung als Einzeltätigkeit zu. Den Widerspruch zur Vorbem. 5 Abs. 1 VV habe der Gesetzgeber schließlich mit der Begründung zum KostRÄG 2021 v. 21.12.2020 (BGBl I, 3229) ausgeräumt. Mit dem Gesetz sei die Vorbem. 5 Abs. 1 VV ihrerseits an die unverändert gebliebene Vorbem 4 Abs. 1 VV angeglichen worden. Zur Begründung habe der Gesetzgeber angeführt, dass im Hinblick darauf, dass die Beiordnung durch § 68b Abs. 2 StPO> ausdrücklich auf die Dauer der Vernehmung beschränkt sei, es sachgerecht erscheine, den Zeugenbeistand wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu vergüten, die keine Verteidiger sind und nur eine Einzeltätigkeit ausüben (BT-Drucks 19/23484, 87>). Für die Annahme, der Zeugenbeistand sei wie ein Verteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 VV zu vergüten, sei danach – so das OLG – kein Raum mehr (vgl. auch unter Aufgabe seiner bisherigen Rspr. OLG Dresden, Beschl. v. 15.2.2021 – 2 Ws 20/21).