Auf Antrag der Schuldnerin vom 18.1.2021 hin hatte das Insolvenzgericht mit Beschl. v. 26.1.2021 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und einen Insolvenzverwalter ernannt. Als weitere Anordnung traf das Gericht die Entscheidung, den Insolvenzverwalter gem. § 8 Abs. 3 InsO mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Gläubiger und Schuldner der Schuldnerin zu beauftragen. Die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle durch Aufgabe zur Post selbst bewirkt. Bei Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung wurden seitens des Insolvenzverwalters Zustellungskosten für 13 Gläubiger i.H.v. 38,67 EUR (13 x 2,50 EUR zzgl. Umsatzsteuer) in Ansatz gebracht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts setzte hingegen die Zustellungskosten nur i.H.v. 12,50 EUR fest und wies i.Ü. den Antrag zurück.

Begründet wurde die Zurückweisung mit der Neuregelung des § 4 Abs. 2 InsVV, wonach seit 1.1.2021 ein einheitlicher Satz i.H.v. 3,50 EUR je erstattungsfähiger Zustellung (zzgl. Umsatzsteuer) zu gewähren sei, aber ein Anspruch auch erst ab der 11. Zustellung bestehe. Der Insolvenzverwalter argumentierte im Erinnerungswege, dass Nr. 9002 GKG KV sich nur auf Kosten, die Justizverwaltung gegenüber den Parteien eines gerichtlichen Verfahrens in Rechnung stellen könne, beziehe. Insoweit werde davon ausgegangen, dass zehn Zustellungen von den allgemeinen Gerichtsgebühren abgegolten seien. Die Situation sei indes bei einer Kostenerstattung für den Insolvenzverwalter im Rahmen des § 4 InsVV eine gänzlich andere, da dieser als Dritter mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben beauftragt worden sei. Auch sei fraglich, ob der Anwendungsbereich der Pauschalregelung im GKG KV überhaupt eröffnet sei, wenn diese nur neben streitwertbezogenen Gebühren erfolgen könne, sich die Insolvenzverwaltervergütung aber nach dem Wert der Insolvenzmasse richte. Die Verweisung in § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV richte sich mithin lediglich auf die Höhe der Pauschale von 3,50 EUR je Zustellung. Das AG Ludwigshafen folgte der Ansicht nicht und wies die Erinnerung zurück.

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