Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwaltervergütung. Aufwendungen des Verwalters für im Auftrag des Insolvenzgerichts gemäß § 8 Abs. 3 InsO erfolgte Zustellungen. Insolvenzverwalter. Zustellkosten. Besondere Kosten. Konkrete Aufwendungen für Sach- und Personaleinsatz. Angemessene Bearbeitungspauschale

 

Leitsatz (redaktionell)

Zustellkosten des Insolvenzverwalters für Zustellungen, die er im Auftrag des Gerichts erledigt, sind ihm als besondere Kosten zu erstatten. Sie umfassen sowohl den Sach- als auch den Personaleinsatz, d.h. dem Verwalter steht in diesem Rahmen auch eine angemessene Bearbeitungspauschale zu. Eine geltend gemachte Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV steht dem nicht entgegen.

 

Normenkette

InsO § 8 Abs. 3; InsVV § 4 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Chemnitz (Beschluss vom 09.05.2003; Aktenzeichen 1215 IN 2244/01)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 09.05.2003, Az.: 1215 IN 2244/01, abgeändert:

1. Die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt wird wie folgt festgesetzt:

1.

Vergütung des Verwalters

500,00 EUR

2.

Auslagen

75,00 EUR

3.

Zustellungskosten

156,60 EUR

zzgl. MWSt.

117,06 EUR

insgesamt:

848,66 EUR

2. Es wird angeordnet, dass die festgesetzte Vergütung aus der Staatskasse an den Verwalter auszuzahlen ist.

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht – Insolvenzgericht – eröffnete mit Beschluss vom 18.06.2002 auf Antrag des Schuldners das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Die Kosten des Insolvenzverfahrens wurden mit Beschluss des Amtsgerichts vom gleichen Tag, soweit das Vermögen des Schuldners zur Deckung der Verfahrenskosten nicht ausreicht, gestundet. Im Eröffnungsbeschluss wurde der Beteiligte zu 1) als Insolvenzverwalter bestellt. Ausweislich des Schreibens des Insolvenzgerichts vom 18.06.2003 (Bl. 59 d.A.) wurde der Verwalter gemäß § 8 Abs. 3 InsO vom Insolvenzgericht beauftragt, die Zustellungen vorzunehmen, ausgenommen sind jedoch Zustellungen an den Schuldner selbst.

Am 18.10.2002 beantragte der Verwalter beim Amtsgericht Chemnitz, Vergütung und Auslagen auf 851,79 EUR festzusetzen (einschließlich MWSt.). Der Verwalter begehrt u.a. für 59 Zustellungen Aufwendungsersatz i.H.v. 159,30 EUR zzgl. MWSt. Der Verwalter hat gemäß kanzleiinterner Kalkulation einen Aufwand von 2,70 EUR pro Zustellung ermittelt.

Im Einzelnen verlangt der Verwalter für die im Rahmen des § 8 Abs. 3 InsO vorgenommene bzw. vorzunehmende Zustellungen folgende Auslagen:

  1. 36 Zustellungen an bekannte Gläubiger zur Forderungsanmeldung zu je 4 Blatt
  2. 1 Zustellung an den Schuldner
  3. 1 Zustellung hinsichtlich einer angemeldeten, aber vom Verwalter bestrittenen Forderung gemäß § 179 Abs. 3 zu je 3 Blatt
  4. 21 Zustellungen für zukünftige Zustellungen an Gläubiger im Rahmen der Restschuldbefreiung zu je 3 Blatt

Das Amtsgericht Chemnitz hat nach Anhörung des Beteiligten zu 2) mit Beschluss vom 09.05.2003 die Vergütung des Verwalters einschließlich Auslagen auf 667,00 EUR festgesetzt und angeordnet, dass die festgesetzte Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen ist. Die vom Verwalter begehrten Auslagen für die im Auftrag des Gerichts vorgenommenen Zustellungen hielt das Gericht für nicht erstattungsfähig.

Gegen den am 16.05.2003 zugestellten Beschluss legte der Verwalter am 28.05.2003 sofortige Beschwerde ein. Er ist der Auffassung, dass ihm die gesonderten Aufwendungen für die im Auftrag des AG vorgenommenen bzw. vorzunehmenden 58 Zustellungen an Gläubiger zu erstatten sind. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte das Verfahren dem Landgericht Chemnitz zur Entscheidung vor.

Das Beschwerdegericht hat dem Beteiligten zu 2) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er verteidigt den amtsgerichtlichen Beschluss.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf den Vergütungsantrag vom 17.10.2002, den amtsgerichtlichen Beschluss vom 09.05.2003, die Schriftsätze des Beteiligten zu 1) vom 28.05.2003, 24.06.2003, 10.07.2003 und 25.09.2003 sowie die Stellungnahmen des Beteiligten zu 2) vom 17.06.2003 und 01.09.2003 vollinhaltlich Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Gemäß §§ 6 Abs. 1, 64 Abs. 3 InsO ist die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters statthaft. Der Beschwerdewert von 50,00 EUR (§ 64 Abs. 3 Satz 2 InsO i.V.m. § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ist überschritten.

Das Rechtsmittel des Verwalters hat Erfolg.

Gemäß § 8 Abs. 3 InsO kann das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter beauftragen, Zustellungen durchzuführen. Das Beschwerdegericht hat mit Beschluss vom 16.10.2003, Az.: 3 T 2286/03, bereits entschieden, dass für die Übertragung des Zustellwesens auf den Verwalter eine Erhöhung der Regelvergütgung bei einer Gläubigerzahl bis zu 100 Gläubigern nicht erfolgt (so auch LG München I, ZInsO 2002, S. 275). Die dem Verwalter durch die Übertragung des Zustellwesens entstandenen Aufwendungen sind hingegen gem. § 4 Abs. 2 InsW zu erstatten. Nach dieser Vorschrift sind dem Verwalter besondere Kosten, die ihm im Einzelfall z.B. durch Reisen tatsächlich ents...

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