1. Gesetzliche Regelung

Über den Antrag auf Festsetzung der dem im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung entscheidet gem. § 55 Abs. 1 S. 1 RVG der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges, hier also des VG Karlsruhe. Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist gem. § 56 Abs. 1 S. 1 RVG die Erinnerung gegeben, über die das Gericht des Rechtszuges entscheidet, bei dem die Festsetzung erfolgt ist. Für das Verfahren über die Erinnerung verweist § 56 Abs. 2 S. 1 HS 1 RVG auf einige Regelungen des § 33 RVG, der die Festsetzung des Gegenstandswertes betrifft.

Gegen die auf die Erinnerung ergangene Entscheidung ist die Beschwerde gegeben. Hinsichtlich des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung verweist § 56 Abs. 2 S. 1 HS 2 RVG auf die entsprechende Anwendung des § 33 Abs. 3 bis 8 RVG. Sowohl das Verfahren über die Erinnerung als auch das über die Beschwerde ist gem. § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gerichtsgebührenfrei. Nach Satz 3 dieser Vorschrift werden (außergerichtliche) Kosten nicht erstattet.

2. Ausschluss der Beschwerde durch § 80 AsylG

Gem. § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz, also nach dem AsylG, vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO, der hier nicht einschlägig war, mit der Beschwerde nicht angefochten werden. Nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg ist der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers angefochtene Beschluss über seine Erinnerung gegen die Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung eine solche Entscheidung in einer Rechtsstreitigkeit nach dem AsylG.

Der Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG erfasst nach den weiteren Ausführungen des VGH Baden-Württemberg nicht nur das Hauptsacheverfahren, sondern auch alle gerichtlichen Entscheidungen in selbstständigen und unselbstständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem Asylgerichtsverfahren, selbst wenn diese Entscheidungen ihre Rechtsgrundlage in anderen Gesetzen haben. Somit erstrecke sich der Beschwerdeausschluss auch auf Beschwerden nach § 33 Abs. 3 RVG gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes und auf Beschwerden nach § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung.

3. Keine Anwendung des § 1 Abs. 3 RVG

Gem. § 1 Abs. 3 RVG gehen die Vorschriften dieses Gesetzes, also des RVG, über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg gilt dieser Vorrang der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde allein gegenüber den Verfahrensvorschriften in allgemeinen Verfahrensordnungen der einzelnen Gerichtszweige, etwa der VwGO, des SGG oder der FGO. Jedoch könne dieser Vorrang des § 1 Abs. 3 RVG den spezialgesetzlichen Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG nicht überwinden.

a) Gesetzgebungsgeschichte

Dies begründet der VGH Baden-Württemberg mit der Gesetzgebungsgeschichte, wonach die Vorgängerregelung des § 80 AsylG, nämlich der § 78 AsylVfG 1992, als Ausnahmevorschrift weit und umfassend zu verstehen ist und damit auch sämtliche Nebenentscheidungen einschließlich Kostenangelegenheiten hiervon erfasst sein sollten. Angesichts dieser Gesetzgebungsmaterialien hat sich nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg an dem Beschwerdeausschluss durch Einführung des § 1 Abs. 3 RVG nichts geändert. Dies begründet der VGH mit dem aus der Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 3 RVG abzuleitenden Zweck. Danach solle diese Vorschrift ausschließlich der Klarstellung der zuvor gelegentlich aufgetretenen Frage nach dem Verhältnis der Verfahrensvorschriften des Kostenrechts zu den Verfahrensvorschriften der für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften gelten. Demgegenüber sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der klarstellenden kostenrechtlichen Regelung in § 1 Abs. 3 RVG zugleich auch den spezialgesetzlichen Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG habe einschränken wollen. Hierzu verweist der VGH auf die dem § 1 Abs. 3 RVG entsprechende Vorschrift des § 1 Abs. 5 GKG. In jener Vorschrift habe der Gesetzgeber mit dem Begriff der "für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften", die von den Bestimmungen des GKG über die Erinnerung und die Beschwerde verdrängt werden sollten, ersichtlich auf die in den Abs. 1 bis 3 des § 1 GKG aufgeführten Verfahren Bezug genommen. Dort seien lediglich die Verfahren nach den allgemeinen Verfahrensordnungen der einzelnen Gerichtszweige, also etwa nach der VwGO, aufgeführt (s. § 1 Abs. 3 GKG). Verfahren nach dem AsylG seien indes nicht genannt. Folglich spreche einiges dafür, dass diesem Umstand Bedeutung auch für die Auslegung des gleichlautenden Begriffes in § 1 Abs. 3 RVG zukomme.

b) Kein Hinweis des Gesetzgebers

Ferner steht nach den weiteren Ausführungen des VGH Baden-Württemberg einer einschränkenden Auslegung des Beschwerdeausschlusses in § 80 AsylG...

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