Ob der Beschwerdeausschluss in § 80 AsylG für das betreffende Verfahren gilt, muss für jeden Einzelfall geprüft werden. In Betracht kommen insbesondere folgende Verfahrensarten.
1. Kostenfestsetzungsverfahren
Für die Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren sind die Vorschriften der VwGO anwendbar, die ggfs. durch weiteres Verfahrensrecht modifiziert sind. Daraus folgt, dass auch der in § 80 AsylG geregelte Beschwerdeausschluss für die Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren eingreift (so auch OVG NRW RVGreport 2016, 295 [Hansens] = AGS 2016, 443; VGH Baden-Württemberg Justiz 2012, 270; Hess. VGH RVGreport 2018, 391 [Ders.]; OVG Lüneburg NdsRpfl. 2018, 305). Für das Kostenfestsetzungsverfahren finden sich im RVG nämlich keine Regelungen über die Rechtsbehelfe, die den Vorschriften in den zugrundeliegenden Verfahrensgesetzen, hier der VwGO, vorgehen könnten.
2. Vergütungsfestsetzungsverfahren
Beim Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG ist die Rechtslage nicht ganz eindeutig, da § 11 Abs. 3 S. 2 RVG gerade auf die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren verweist, was dann im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 RVG steht. Hierauf hat auch der Hess. VGH (RVGreport 2018, 391 [Hansens]) hingewiesen, hingegen offengelassen, ob der Beschwerdeausschluss eingreift. Das OVG Hamburg (JurBüro 1994, 103) und das OVG NRW (JurBüro 1995, 650 und RVGreport 2016, 295 [Hansens]) sowie der Hess. VGH (RVGreport 2018, 391 [Hansens] = AGS 2018, 149 und AGS 2018, 565) haben sich für die Anwendung des § 80 AsylG auch für die Beschwerde im Vergütungsfestsetzungsverfahren ausgesprochen. Dem widerspricht AnwK-RVG/N. Schneider, 9. Aufl., 2021, § 11 Rn 306 mit der zutreffenden Begründung, das Vergütungsfestsetzungsverfahren sei ein eigenes, von der Hauptsache losgelöstes Verfahren.
3. Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung
Die Beschwerde im Verfahren auf Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung ist nicht durch § 80 AsylG ausgeschlossen, da das RVG in § 56 RVG mit der Verweisung auf § 33 RVG eine eigenständige Regelung für die Beschwerde trifft, die nach § 1 Abs. 3 RVG vorrangig ist (OVG Berlin-Brandenburg RVGreport 2016, 378 [Ders.] = AGS 2016, 534 und RVGreport 2020 [Ders.] = AGS 2019, 525; Hess. VGH AGS 2019, 530). Ebenso wenig ist übrigens im sozialgerichtlichen Verfahren die Beschwerde gegen die Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung durch §§ 172 ff. SGG ausgeschlossen (SchlH. LSG RVGreport 2014, 422 [Hansens] = AGS 2014, 462; Sächs. LSG RVGreport 2014, 468 [Ders.]).
Andere Gerichte gehen – wie hier der VGH Baden-Württemberg – vom Beschwerdeausschluss in § 80 AsylG aus (OVG NRW AGS 2019, 419; OVG Lüneburg NdsRpfl. 2018, 305).
4. Festsetzung des Gegenstandswertes
Die in § 33 Abs. 3 RVG geregelte Beschwerde im Verfahren auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist durch § 80 AsylG nicht ausgeschlossen (so das OVG Berlin-Brandenburg RVGreport 2020, 31 [Hansens] = AGS 2019, 525, dagegen OVG NRW AGS 2020, 488; Saarl. OVG RVGreport 2020, 359 [Ders.]. Für den Vorrang von § 1 Abs. 3 RVG vor den Verfahrensregelungen der anderen Verfahrensgesetze – hier des GVG – hat sich neulich auch der Große Zivilsenat des BGH in Zivilsachen ausgesprochen (AGS 2021, 471 [Hansens] = zfs 2012, 642 m. Anm. Hansens = NJW 2021, 3191).
5. Erinnerung
In keinem Fall ist die Erinnerung im Vergütungsfestsetzungsverfahren durch § 80 AsylG ausgeschlossen (s. OVG NRW RVGreport 2015, 270 [Hansens], weil der dort geregelte Ausschluss allein Beschwerden betrifft.
6. Weitere Sonderregelungen
Zusammen mit der Einfügung des § 1 Abs. 3 RVG hat der Gesetzgeber auch in den übrigen Kostengesetzen entsprechende Sonderregelungen eingefügt, etwa in § 1 Abs. 5 GKG. Deshalb gehen die im GKG geregelten Vorschriften über die Erinnerung und die Beschwerde den für das betreffende Ausgangsverfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Dies betrifft insbesondere die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung, für die die Beschwerde in § 68 GKG vorrangig geregelt ist. Diese GKG-Vorschriften sehen einen Beschwerdeausschluss, wie er in § 80 AsylG geregelt ist, nicht vor. Folglich ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nicht durch § 80 AsylG oder § 37 Abs. 2 VermG ausgeschlossen, was das OVG Berlin-Brandenburg (RVGreport 2016, 115 [Hansens] = AGS 2016, 299) und das OVG Mecklenburg-Vorpommern (AGS 2015, 176) zu Unrecht anders sehen.
7. Eigene Meinung
Insbesondere die OVG sprechen sich – oft mit fast wörtlich übereinstimmenden Begründungen – in Verfahren auf Festsetzung des Gegenstandswertes und auf Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung für den Vorrang des § 80 AsylG vor dem § 1 Abs. 3 RVG und damit für den Ausschluss der Beschwerde aus. Angesichts des klaren Wortlautes des § 1 Abs. 3 RVG, der den Vorrang der Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde vor den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften bestimmt, ist die Auffassung vieler OVG, dies gelte aber nicht für die spezialgesetzli...