Gerade in Kombination mit dem Familienrecht stellt das Thema "andere Hilfemöglichkeiten" eine unliebsame Begleiterscheinung dar. Denn selbst gelangt man mit dem zuständigen Gericht zur selben Erkenntnis, was die Zahl der Berechtigungsscheine und damit die Zahl der potentiellen Abrechnungsmöglichkeiten angeht, bleibt "unklar", ob es diese Zahl an Genehmigungen für Berechtigungsscheine überhaupt gibt oder ob Beratungshilfe aufgrund anderer Kriterien "ganz" ausgeschlossen wird. Gerade was die Themen "Umgang, elterliche Sorge, Unterhalt" usw. angeht, wird dem in Beratungshilfesachen tätigen Anwalt nämlich häufig das Argument der anderweitigen Hilfe durch das Jugendamt entgegengehalten. So unbefriedigend dies auch sein mag, so zutreffend ist es doch.
Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist, die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint. Negative Voraussetzung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG ist, dass keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten sind. Nach der Intention des BerHG soll die Beratungshilfe andere kostenfreie Beratungseinrichtungen nicht ersetzen, sondern diese ergänzen.
Nach §§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG ist das Jugendamt (ebenso wie z.B. die großen Wohlfahrtverbände der Kirchen) als Behörde zur Rechtsberatung im Rahmen der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben notwendigen Beratung befugt und bietet ein breites Spektrum an Beratungs- und Unterstützungsleistungen an. Das Jugendamt bietet regelmäßig sowohl Beratung als auch Unterstützung an. Beratung ist dabei als verbale Hilfe bei der Bewältigung von rechtlichen, tatsächlichen oder auch psycho-sozialen Problemen“ zu verstehen. Die Tätigkeit im Rahmen des § 18 SGB VIII kann daneben isoliert, aber auch im Rahmen einer Beistandschaft in Betracht kommen. Personensorge, Fragen bei Trennung/Scheidung (§ 17 SGB VIII), der Erziehung (§ 16 SGB VIII) sowie Umgang, elterliche Sorge und vieles andere wird dadurch spezialisiert durch das Jugendamt in unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen angeboten.
An dieser Stelle soll nicht weiter über diese Thematik vorgetragen werden. Es zeigt sich jedoch, dass die "Hürde" des Jugendamtes als andere Hilfe bleibt. Die Folge davon kann in der Praxis sein, dass der Anwalt entweder gar nicht, oder aber nicht alle Angelegenheiten abrechnen kann, da es an einer Bewilligung für die Beratungshilfe durch das Gericht fehlt. Zudem besteht die Gefahr – bei Vorwegleistung – dass die getane Arbeit im Nachhinein nicht vergütet wird, weil das Gericht eine Genehmigung verweigert. Dieses Gefahrenpotential besteht zwar stets bei der Beratungshilfe – bei der Thematik "Angelegenheit" in Familiensachen kommt es aber merklich zum Tragen.