Die Terminsgebühr erfasst auch sonstige mit dem jeweiligen Termin in Zusammenhang stehende Tätigkeiten, wie z.B. die konkrete Vor- und Nachbereitung dieses Termins.[10] Das ergibt sich insoweit auch aus der Gesetzesbegründung zu Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV, in der zur Begründung der Terminsgebühr für einen "geplatzten Termin" auch auf den zur Vorbereitung dieses "geplatzten Termins" erbrachten Zeitaufwand abgestellt wird.[11] Zu den mit der Terminsgebühr also auch abgegoltenen Tätigkeiten können z.B. das nochmalige Aktenstudium, die Überprüfung, ob alle in der Anklageschrift benannten oder vom Verteidiger zur Entlastung benannten Zeugen geladen sind, zählen. Die darüber hinausgehenden Tätigkeiten, die nicht der Vorbereitung des konkreten Hauptverhandlungstermins gelten, sondern allgemein der Vorbereitung der bzw. der Verteidigung in der Hauptverhandlung, werden von der jeweiligen gerichtlichen Verfahrensgebühr abgegolten. Sie gehören zum "Betreiben des Geschäfts" i.S.v. Vorbem. 4 Abs. 2 VV.[12] Dazu gehört auch das Studium von Urkunden, die nach § 249 Abs. 2 StPO im Wege des sog. Selbstleseverfahrens zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden sollen, da diese Tätigkeit in keinem direkten Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit für einen bestimmten Verhandlungstermin steht.[13]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen