[Ohne Titel]
Nachdem in AGS 2021, 443 die Grundgebühr Nr. 4100 VV bzw. Nr. 5100 VV und in AGS 2022, 1 die Verfahrensgebühr(en) vorgestellt wurden, widmen sich die nachfolgenden Ausführungen den Terminsgebühren. Darüber ist bereits 2010 in RVGreport 2010, 3 berichtet worden. Die dortigen Ausführungen werden nun auf den neuesten Stand gebracht. Nicht behandelt werden hier die mit der Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 und 3 VV – Stichwort: geplatzter Termin – zusammenhängenden Fragen. Dieses Thema wird in einem gesonderten Beitrag besprochen. Das gilt ebenfalls für den Längenzuschlag des Pflichtverteidigers nach Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV und auch für die Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 VV.
I. Allgemeines
Für das Strafverfahren regelt Vorbem. 4 Abs. 3 VV allgemein den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr. Eine gleichlautende Regelung ist für das Bußgeldverfahren in Vorbem. 5 Abs. 3 VV enthalten. Die nachfolgenden Ausführungen gelten also sowohl für das Straf- als auch für das Bußgeldverfahren.
Vorbem. 4 Abs. 3 S. 1 VV regelt allgemein den Abgeltungsbereich der Terminsgebühr(en). Diese erhält der Rechtsanwalt für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist (wegen der Einzelh. s. unten III.). Mit den im RVG vorgesehenen Terminsgebühren lässt sich – ebenso wie mit der Grundgebühr Nr. 4100 VV und der jeweiligen Verfahrensgebühr – der Umfang der verschiedenen Tätigkeiten des Rechtsanwalts besser als früher nach der BRAGO möglichst aufwandsbezogen berücksichtigen. Das gilt insbesondere für die Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 VV.
Die – gerichtliche – Terminsgebühr ist hinsichtlich ihrer Höhe abhängig – ebenso wie die gerichtliche Verfahrensgebühr – von der Ordnung des Gerichts, bei dem der Rechtsanwalt tätig wird. Damit wird für die Teilnahme an Hauptverhandlungen die Schwierigkeit und Bedeutung des jeweiligen Verfahrens bei der Bemessung der anwaltlichen Gebühren angemessen berücksichtigt (s. auch unten IV.). Eine Ausnahme gilt ggfs. für die (Vernehmungs-)Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV. Deren Gebührenrahmen ist nicht davon abhängig, wo das Verfahren, in dem der Termin außerhalb der Hauptverhandlung durchgeführt wird, anhängig ist oder wird.
II. Persönlicher Anwendungsbereich
Die Terminsgebühren stehen sowohl dem Wahlanwalt als auch dem Pflichtverteidiger sowie auch dem sonstigen Vertreter oder Beistand eines Verfahrensbeteiligten zu, wenn er in einer dieser Funktionen tätig wird. Das folgt aus Vorbem. 4 Abs. 1 VV. Wird der Pflichtverteidiger zur Hauptverhandlung geladen, erfolgt aber vor dem Termin seine Entbindung, ist die Terminsgebühr für den Pflichtverteidiger entstanden, wenn er von der Entbindung erst in der Hauptverhandlung erfährt. Wird der Rechtsanwalt nur im Rahmen einer Einzeltätigkeit tätig, entstehen ggfs. die (Verfahrens-)Gebühren nach Nr. 4301 Nr. 4 3 VV.
III. Abgeltungsbereich
1. Allgemeines
a) Teilnahme am Termin
Nach Vorbem. 4 Abs. 3 S. 1 VV erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr "für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist". Die Einschränkung ist erforderlich, weil in Nr. 4102 VV auch die Teilnahme an nicht gerichtlichen Terminen, nämlich z.B. Vernehmungsterminen bei der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Strafverfolgungsbehörde oder an Terminen im Rahmen von Täter-Opfer-Ausgleich-Gesprächen, mit einer Terminsgebühr abgegolten wird. Vorgesehen sind Terminsgebühren insbesondere für Hauptverhandlungstermine und darüber hinaus für die in Nr. 4102 VV erwähnten (Vernehmungs-)Termine. Für andere Termine, z.B. Besprechungstermine mit anderen Verfahrensbeteiligten, Abstimmungsgespräche nach § 213 Abs. 2 StPO, entstehen keine Terminsgebühren. Die Teilnahme an diesen Terminen muss bei der Bemessung der konkreten (Verfahrens-)Gebühr über § 14 Abs. 1 S. 1 RVG berücksichtigt werden.
Die Gebühr erfasst nach dem Wortlaut der Vorschrift die "Teilnahme an" gerichtlichen Terminen. Damit wird zunächst vor allem die Anwesenheit des Rechtsanwalts in dem Termin, insbesondere der Hauptverhandlung, abgegolten. Davon geht auch ausdrücklich die Gesetzesbegründung aus, wenn dort formuliert ist, dass die Terminsgebühr die Tätigkeit des Rechtsanwalts "in" der Hauptverhandlung erfassen soll. Die Terminsgebühr erfasst also alle Tätigkeiten in der Hauptverhandlung, wie z.B. auch einen Rechtsmittelverzicht. Erforderlich ist grds. die körperliche Teilnahme des Rechtsanwalts an dem Termin.