In dem vor dem LG Neuruppin geführten Notarkostenverfahren hatten sich die Antragsteller gegen die von der Antragsgegnerin als Notarin erteilten Kostenrechnungen gewandt. Im Verlauf des Verfahrens hatten die Antragsteller schriftsätzlich einen Vergleichsvorschlag gemacht, der der Antragsgegnerin über das Gericht schriftlich unterbreitet wurde. Hierzu hatte die Antragsgegnerin auch schriftsätzlich Stellung genommen. Wie das Notarkostenverfahren endete, wird in den Beschlussgründen nicht ausdrücklich mitgeteilt. Jedenfalls hatten die Antragsteller vorgetragen, die Beteiligten hätten eine Einigung des Inhalts getroffen, dass die Hauptsache für erledigt erklärt werde, sofern die Antragsgegnerin aus den verfahrensgegenständlichen Kostenrechnungen keine Ansprüche mehr herleite, sondern nur die geringeren Beträge aus den Notarkostenrechnungen vom 2.3.2020 geltend mache.

Im Kostenfestsetzungsverfahren haben die Antragsteller – soweit hier von Interesse – die Festsetzung einer 1,0-Einigungsgebühr und einer 1,2-Terminsgebühr beantragt. Die Rechtspflegerin des LG Neuruppin hat den Kostenfestsetzungsantrag insoweit zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte beim OLG Brandenburg keinen Erfolg.

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