Der Kläger, der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ist, hatte gegen die Beklagte vor dem ArbG Berlin einen auf ihn gem. § 115 Abs. 1 SGB X übergegangenen Anspruch geltend gemacht. Der Rechtsstreit endete durch gerichtlichen Vergleich ohne Kostenregelung.

Der Kostenbeamte des ArbG Berlin hat gegen den Kläger Gerichtskosten, nämlich Zustellungsauslagen nach Nr. 9002 GKG KV, angesetzt. Unter Berufung auf eine Gerichtskostenbefreiung nach § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X hat der Kläger gegen diesen Kostenansatz Erinnerung eingelegt. Diese Erinnerung hat das ArbG Berlin zurückgewiesen. Die vom ArbG gegen seine Entscheidung zugelassene Beschwerde des Klägers hatte beim LAG Berlin-Brandenburg keinen Erfolg.

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