Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 SGB X sind Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, kostenfrei. Gem. § 63 Abs. 3 S. 2 SGB X sind im Verfahren nach der ZPO, nach dem FamFG und in Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende von den Gerichtskosten befreit. Das LAG Berlin-Brandenburg hat darauf hingewiesen, dass diese bundesrechtlich geregelte persönliche Kostenfreiheit gem. § 2 Abs. 4 S. 1 GKG vor den Gerichten für Arbeitssachen keine Anwendung findet.

Außerdem könne sich der Kläger auf eine Gerichtskostenfreiheit nicht berufen, da das vorliegende Verfahren gerade kein Verfahren nach der ZPO sei, wie § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X voraussetze. Vielmehr sei der vorliegende Rechtsstreit nach den Vorschriften des ArbGG und eben nicht nach der ZPO bzw. den weiteren kostenbefreiten Verfahrensordnungen geführt worden. Dem steht nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg nicht entgegen, dass die ZPO in den Urteilsverfahren vor dem ArbG sowie in Mahnverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend anwendbar ist, soweit das ArbGG nichts anderes bestimmt (s. § 46 Abs. 2, § 46a Abs. 1 ArbGG). Dies hat das LAG damit begründet, das ArbGG enthalte eine eigenständige Verfahrensregelung, die in vielfacher Hinsicht von den Vorschriften der ZPO abweiche. Die in den vorgenannten Vorschriften angeordnete entsprechende Anwendung der ZPO führe somit gerade nicht zu einem Verfahren nach der ZPO.

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