1. Anfall der Terminsgebühr
Die Entscheidung des OLG Brandenburg zeigt auf, wie vielfältig der Anwendungsbereich der Terminsgebühr für Besprechungen sein kann. Zu Recht hat das OLG auch geprüft, ob dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Besprechungen auch bereits ein Verfahrensauftrag erteilt worden ist. Teil 3 VV mit der dort geregelten Terminsgebühr für Besprechungen ist nämlich nach Vorbem. 3 Abs. 1 VV nur dann anwendbar, wenn dem Rechtsanwalt ein unbedingter Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter erteilt worden ist. Wäre dem Verfahrensbevollmächtigten hinsichtlich des Trennungsunterhalts zum Zeitpunkt der Besprechung noch kein unbedingter Verfahrensauftrag, sondern lediglich ein Vertretungsauftrag erteilt worden, so wären die Besprechungen durch die für die außergerichtliche Vertretung angefallene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV abgegolten (s. hierzu BGH AGS 2022, 16 [Hansens] = zfs 2021, 522 m. Anm. Hansens = JurBüro 2021, 478).
2. Glaubhaftmachung des Gebührenanfalls
Die erstattungsberechtigte Partei – das war hier der Antragsgegner – hat die Voraussetzungen der Terminsgebühr für Besprechungen im Kostenfestsetzungsverfahren darzulegen und glaubhaft zu machen. Dem steht nicht entgegen, dass die Voraussetzungen für den Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen sich im Regelfall und auch hier nicht aus den Gerichtsakten ergeben. Vielmehr verfügt der Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Kostenfestsetzungsverfahren über die erforderlichen prozessualen Möglichkeiten, auch solche Tatsachen zu ermitteln, die sich nicht unmittelbar aus der Verfahrensakte ergeben. Aus diesem Grunde hat die Partei, die die Terminsgebühr für Besprechungen zur Festsetzung anmeldet, deren tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Hierfür ist es erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Gebührentatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen. Dabei können zur Glaubhaftmachung gem. § 104 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO alle Beweismittel unter Einschluss der eidesstattlichen Versicherung verwendet werden (BGH RVGreport 2007, 274 [Hansens] = AGS 2007, 322; BGH zfs 2020, 407 m. Anm. Hansens = RVGreport 2020, 290 [Hansens] = AGS 2020, 330 für die Darlegung und Glaubhaftmachung der ursächlichen Mitwirkung des Rechtsanwalts am Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs im Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG).
An sich war hier eine Glaubhaftmachung nicht erforderlich, weil wohl die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen in einem in den Akten des Scheidungsverbundverfahrens befindlichen Schriftsatz ihres vormaligen Verfahrensbevollmächtigten, den der Antragsgegner in Kopie auch zu den Akten des Trennungsunterhaltsverfahrens eingereicht hatte, zugestanden hatte (s. § 138 Abs. 3 ZPO).
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 3/2022, S. 124 - 126