Die Verfügungsklägerin, eine juristische Person in Form einer GmbH, beantragte aufgrund der ihr günstigen Kostengrundentscheidung des LG Cottbus die Festsetzung ihrer Anwaltskosten, darunter gem. Nr. 7008 VV ein Umsatzsteuerbetrag i.H.v. 296,40 EUR, gegen die Verfügungsbeklagte. Der Kostenfestsetzungsantrag enthielt die Erklärung, die Verfügungsklägerin könne die Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug verwenden. Außerdem fügte die Verfügungsklägerin entweder ihrem Antrag oder einem nachfolgenden Schreiben eine Auskunft des von ihr beauftragten Steuerbüros bei, nach der der vorliegende Rechtsstreit ein Grundstück mit umsatzfreien Umsätzen betreffe und deshalb ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht komme.

Der Rechtspfleger des LG Cottbus hat dem Kostenfestsetzungsantrag – soweit hier von Interesse – hinsichtlich des Umsatzsteuerbetrages entsprochen. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Verfügungsbeklagte geltend gemacht, die Behauptung der Verfügungsklägerin, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, müsse falsch sein.

Das OLG Brandenburg hat die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten zurückgewiesen.

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