- Zuschläge bemessen sich am tatsächlichen Aufwand des Insolvenzverwalters.
- Eine Arbeitsersparnis aufgrund vorläufiger Verwaltung ist zu berücksichtigen.
- Das Insolvenzgericht darf keinen Sachverständigen zur Überprüfung der Zuschlagshöhe bestellen.
LG Dresden, Beschl. v. 22.6.2022 – 5 T 722/21
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