1. Zuschläge bemessen sich am tatsächlichen Aufwand des Insolvenzverwalters.
  2. Eine Arbeitsersparnis aufgrund vorläufiger Verwaltung ist zu berücksichtigen.
  3. Das Insolvenzgericht darf keinen Sachverständigen zur Überprüfung der Zuschlagshöhe bestellen.

LG Dresden, Beschl. v. 22.6.2022 – 5 T 722/21

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