Die unterstützende Bestellung eines Sachverständigen im Rahmen der gerichtlichen Schlussrechnungsprüfung ist immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen oder Inhalt fachlicher Abhandlungen. Das BVerfG hat eine entsprechende Beschwerde schon vor Jahren nicht angenommen (Beschl. v. 10.02.2016 – 2 BvR 212/15) und lässt die Beantwortung dieser Frage weitestgehend daher der Praxis offen. Viele Gerichte bestellen zur ergänzenden Mithilfe im Rahmen einer Schlussrechnungsprüfung einen Sachverständigen. Das LG Dresden hat nun zumindest für die Vergütung Grenze gesetzt.
1. Wann ist ein Sachverständiger denkbar?
§ 66 InsO normiert die Pflicht des Verwalters, der Gläubigerversammlung gegenüber Rechnung zu legen und statuiert zugleich in Abs. 1 S. 2 die Möglichkeit, hiervon im Rahmen eines Insolvenzplans abweichen zu können, also auf eine "nachlaufende" Schlussrechnungslegung über den Abstimmungs- und Erörterungstermin hinaus, verzichten zu können. In seinem Abs. 2 wiederum regelt die Bestimmung des § 66 InsO die Verpflichtung "des Gerichts" im Normalfall, diese Schlussrechnung vor der Gläubigerversammlung zu prüfen. Obwohl das Gesetz damit eine klare Regelung enthält, bestehen bereits bei deren Umsetzung unterschiedliche Rechtsansichten. Zum einen stellt das Gericht den Garant einer ordnungsgemäßen Verfahrensabwicklung dar. Aus der Sicht der Beteiligten, insbesondere aus Sicht der Gläubiger, die in der Regel nur selten mit Insolvenzverfahren zu tun haben werden, dürfte damit dem durch das Gericht zu fertigenden "Prüfungsvermerk" ein hohes Maß an Vertrauen entgegengebracht werden. Tatsächlich aber sprechen sich die Lit. und die Rspr. (LG München KTS 1965, 243; AG Duisburg ZIP 2005, 2335 ff.) lediglich für eine stichprobenartige Prüfung aus. Erforderlich wären danach lediglich stichprobenartige Prüfungen, die dem Verfahren angemessen sind und sich über alle Verfahrensabschnitte erstrecken müssen. Gleichzeitig wird aber auch ein zu kleinliches Prüfungsverfahren häufig kritisiert. Man unterscheidet regelmäßig zwischen formeller und materieller Schlussrechnungsprüfung. Die formelle Schlussrechnungsprüfung besteht dabei vordringlich in einer rechnerischen Prüfung und dem Abgleich der Belege. Nur diese soll letztlich "bei Gericht" verankert sein. Hinsichtlich einer materieller Prüfung besteht der Prüfungsauftrag in der Feststellung inhaltlicher Richtigkeit der Schlussrechnung. Anders als bei der formellen Prüfung wird hier nur eine Prüfung der Rechtmäßigkeit bei Gericht gesehen, also keine Zweckmäßigkeitserwägungen verlangt.
2. Wer zahlt die Beauftragung eines Sachverständigen?
Die Kosten einer Begutachtung sind nicht selten recht hoch. Sie sind dabei nicht von den normalen pauschalen Gerichtsgebühren abgedeckt (LG Heilbronn, Beschl. v. 4.2.2009 – 1 T 30/09, NZI 2009, 606 ff.). Beauftragt ein Gericht einen Sachverständigen, bilden die dadurch veranlassten Kosten Verfahrenskosten, die von der Insolvenzmasse zu tragen sind (LG Heilbronn, Beschl. v. 4.2.2009 – 1 T 30/09, NZI 2009, 606 ff.). Es handle sich speziell um Gerichtskosten gem. § 54 Nr. 1 InsO, die sich aus Gerichtsgebühren und Auslagen zusammensetzen, zu welchen verauslagte Sachverständigenkosten gehörten (OLG Stuttgart NZI 2010, 191 ff.; Zimmer, ZInsO 2009, 1806 ff.; Schirner, DStR 2012, 733 ff. u.v.a.). Zusammenfassend kann also zu diesem Punkt festgestellt werden, dass die durch einen Gutachterauftrag entstehenden Kosten Gerichtskosten darstellen und als zusätzliche Auslagen zu den Pauschgebühren hinzukommen.
3. Zulässigkeit der Beauftragung und Grenzen
Nachdem die Bestellung des Sachverständigen als reine verfahrensleitende Ermessensmaßnahme, die keine selbstständige Entscheidung darstellt, nicht isoliert anfechtbar ist (OLG Hamm ZIP 1986, 724 ff.), dürften Fragen des "Ob" schnell beantwortet werden können. Zutreffend geht die h.M. in Lit. (Weitzmann, ZInsO 2007, 449 ff.; Graeber/Graeber, NZI 2014, 298 ff. u.v.a.) davon aus, dass die Schlussrechnungsprüfung – vielmehr deren "Vorprüfung" – originäre Aufgabe der Gerichte sei. Zu Recht gehen Graeber/Graeber (NZI 2014, 298 ff.) aber davon aus, dass durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen der eigentliche Prüfungsauftrag des Gerichts nicht beseitigt wird. Die finale Entscheidungskompetenz bleibt vielmehr bei den Gerichten. Das Ergebnis der Begutachtung oder einer Teilbegutachtung bildet daher nur einen Teilaspekt der späteren Prüfung durch das Gericht, sodass die Bestimmung § 66 InsO m.E. nicht im Widerspruch dazu steht (OLG Stuttgart NZI 2010, 191; Graeber/Graeber, NZI 2014, 298 ff.). Allgemein bestehen daher gegen die Bestellung eines Sachverständigen keine Bedenken (OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.10.2009 – 8 W 265/09, NZI 2010, 191 ff.). Diese entspricht dem allgemeinen zivilprozessualen Instrumentarium (§§ 402 ff. ZPO i.V.m. § 4 InsO), welches i.Ü. in der Insolvenzordnung ausdrücklich im Rahmen der Verfahrensgrundsätze genannt ist (§ 5 Abs. 1 S. 2 InsO) (OLG Hamm ZIP 1986, 724 ff.; Uhlenbruck, ZIP 198...