Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten des Sachverständigen für Schlussrechnungsprüfung
Verfahrensgang
LG Heilbronn (Beschluss vom 23.04.2009; Aktenzeichen 1 T 146/09 Ma) |
AG Heilbronn (Aktenzeichen 4 IN 114/00) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Heilbronn vom 23.4.2009 - 1 T 146/09 Ma, wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Beteiligte Ziff. 1 hat als Insolvenzverwalter am 12.12.2007 seine Schlussrechnung im vorliegenden Insolvenzverfahren nebst Schlussbericht, Schlussverzeichnis, Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen, Text für die Veröffentlichung des Insolvenzverwalters gem. § 188 InsO sowie Kassenbuch mit Belegen beim AG Heilbronn - Insolvenzgericht - eingereicht. Das AG Heilbronn - Insolvenzgericht - hat durch Beschluss vom 7.1.2008 die Prüfung der Schlussrechnung Herrn Rechtsanwalt ...,..., als Sachverständigem "übertragen". Das AG hat dabei im Einzelnen aufgeführt, unter welchen Gesichtspunkten die Schlussrechnung insbesondere zu prüfen ist. Der Sachverständige ... hat unter dem 5.3.2008 ein schriftliches Gutachten erstattet und hierfür durch Kostennote vom 5.3.2008 einen Betrag i.H.v. 1.941,89 EUR in Rechnung gestellt, der an ihn ausbezahlt wurde.
Durch Kostenrechnung der Kostenbeamtin des AG Heilbronn vom 17.12.2008 wurden ggü. der Masse als Kostenschuldnerin insgesamt Kosten i.H.v. 12.153,97 EUR in Ansatz gebracht. In diesem Betrag sind die Gutachterkosten i.H.v. 1.941,89 EUR als Kosten gemäß KV 9005 enthalten.
Durch Schriftsatz an das AG Heilbronn - Insolvenzgericht - vom 22.12.2008 hat der Beteiligte Ziff. 1 Erinnerung insoweit eingelegt, als die genannten Gutachterkosten in Ansatz gebracht worden sind. Zur Begründung hat der Beteiligte Ziff. 1 vorgetragen, die Kosten der Prüfung der Schlussrechnung durch den Sachverständigen könnten nicht der Insolvenzmasse in Rechnung gestellt werden. Die Kosten seien ausschließlich durch die Staatskasse aus den Gebühren gemäß KV 5110 und 5112 GKG zu tragen. Entgegen der Aufgabenbeschreibung des Insolvenzgerichts gemäß Beschluss vom 7.1.2008 habe der Sachverständige auch den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters geprüft und zu Erhöhungs- und Minderungstatbeständen Ausführungen gemacht. Diese nicht vom Auftrag des Insolvenzgerichts abgedeckten Tätigkeiten des Sachverständigen könnten nicht der Insolvenzmasse angelastet werden. Daneben erweise sich die Übertragung der Prüfung der Schlussrechnung auf einen Sachverständigen als rechtswidrig, da sie gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG verstoße. Die durch diese Übertragung entstandenen Kosten habe ausschließlich die Staatskasse zu tragen. Unbestritten übe der Rechtspfleger sowohl bei der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters als auch bei der Prüfung der Schlussrechnung eine hoheitliche Tätigkeit aus. Derartige hoheitliche Tätigkeiten dürften aber nur dann auf Nicht-Beamte übertragen werden, wenn es sich um rein technische Vorbereitungshandlungen für die hoheitliche Aufgabenerledigung handle. Das vorliegend eingeholte Gutachten gehe darüber weit hinaus. Dem Sachverständigen seien in weitem Umfang betriebswirtschaftliche und juristische Prüfungen übertragen worden.
Die Beteiligte Ziff. 2 als Vertreterin der Staatskasse ist der Erinnerung entgegengetreten. Durch Beschluss vom 24.3.2009 hat die Richterin am AG Heilbronn die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beteiligte Ziff. 1 durch Schriftsatz vom 30.3.2009 unter Bezugnahme auf seine Erinnerungsbegründung Beschwerde eingelegt. Dieser hat die Richterin am AG Heilbronn nicht abgeholfen und die Akten dem LG Heilbronn zur Entscheidung vorgelegt. Die dortige Einzelrichterin hat das Verfahren gem. § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen. Durch Beschluss vom 23.4.2009 hat die 1. Zivilkammer des LG Heilbronn die Beschwerde zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde wurde zugelassen.
Durch Schriftsatz vom 29.4.2009 hat der Beteiligte Ziff. 1 weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Heilbronn vom 23.4.2009 eingelegt und sich inhaltlich wiederum auf die Begründung seiner Erinnerung bezogen. Die 1. Zivilkammer des LG Heilbronn hat der weiteren Beschwerde nicht gem. §§ 66 Abs. 4 Satz 4 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG abgeholfen und die Akten dem OLG Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 ist gem. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Bei der weiteren Beschwerde gem. § 66 Abs. 4 GKG handelt es sich um eine Rechtsbeschwerde. Die weitere Beschwerde ist deshalb nur dann begründet, wenn die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung des Rechts beruht (§§ 66 Abs. 4 Satz 2 GKG, 546, 547 ZPO). Ein solcher Rechtsfehler ist hier nicht gegeben.
1. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des LG, dass die Kosten des hinzugez...