Der Kläger hat Zahlungsklage über 3.000,00 EUR erhoben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung war der Beklagte nicht erschienen und auch nicht ordnungsgemäß vertreten. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers ergeht ein der Klage auf Kosten des Beklagten stattgebendes Versäumnisurteil. In seinem Kostenfestsetzungsantrag macht der Kläger folgende Kosten geltend:

 
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 288,60 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)  
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 266,40 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)  
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 109,25 EUR
  Zwischensumme: 684,25 EUR
5. Verauslagte Gerichtskosten 357,00 EUR
  Gesamt 1.041,25 EUR

In seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Kläger die Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO abgegeben, dass er den Umsatzsteuerbetrag nicht zum Vorsteuerabzug verwenden kann. Hinsichtlich der übrigen Kosten hat der Kläger eine anwaltliche Versicherung seines Prozessbevollmächtigten beigefügt, nach deren Inhalt die geltend gemachten Gebühren und Auslagen angefallen sind.

Der zu dem Kostenfestsetzungsantrag angehörte Beklagte wendet ein, für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins sei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Nr. 3105 VV nur eine 0,5-Terminsgebühr angefallen.

Wird der Rechtspfleger dem Kostenfestsetzungsantrag des Klägers in vollem Umfang stattgeben?

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