Kritiker sehen bisweilen solche Parameter als zu niederschwellig an. Dies führe dann dazu, dass insbesondere in großen Verfahren stets enorme Zuschläge einerseits, eine höhere Vergütung durch die Masse andererseits festzustellen wären.
Die Diskussion um diese Parameter dürfte aber seit einigen Monaten gar nicht mehr geführt werden, denn der BGH scheint von seiner bisherigen Bemessungslinie abgekommen zu sein, stattdessen scheint er den Normalfall nun in einer anderen Art und Weise zu definieren. In seinen Entscheidungen vom 27.10.2022 und 29.4.2021 hat der BGH nun neue Parameter aufgestellt, die tendenziell für eine andere Betrachtungsweise des Normalfalls sprechen. Danach blickt der BGH dynamisch auf den sog. Normalfall. Die Regelaufgaben des Insolvenzverwalters sollen sich aus dem jeweiligen individuellen Verfahrenszuschnitt ergeben unter Zugrundelegung der Überlegung, dass bei einem größeren Verfahren die Regelvergütung höher ist und dadurch die dort typischerweise anfallenden Tätigkeiten bereits damit abgegolten wären. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird gem. § 63 Abs. 1 S. 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben beispielhaft durch Zu- und Abschlagstatbestände. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand. Durch die klare Bezugnahme auf vergleichbare Fälle ("als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich") ist offensichtlich, dass der BGH nicht Äpfel mit Birnen, sondern nur vergleichbare Größenordnungen einander gegenüberstellen will. Zugrunde liegt also der Gedanke, dass der Erwartungshorizont gerade für das konkrete Verfahren die Maßgabe bildet, was als "normal" anzusehen ist. Mit anderen Worten: Die Frage reduziert sich schlicht darauf, was "in diesem Verfahren als normal anzusehen ist". Folglich kann keine absolute Aussage über "normal" getroffen werden. In einem größeren Verfahren dürften viele Aufgaben "normal" sein, da ein Verfahren vergleichbarer Größenordnung vielleicht viele Sachverhalte, Fragestellungen oder Tätigkeiten mit sich bringt. In einem kleineren Verfahren hingegen, in dem erwartungsgemäß mit keinen großen Aufgaben zu rechnen ist, können Abweichungen tendenziell daher viel eher als "nicht mehr normal" betrachtet werden. Dies scheint auch die Tendenz des BGH zu bilden. Dieser hat nun mehrfach eindeutig entschieden, dass in einem größeren Insolvenzverfahren der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten ist, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt. Zuschläge für einen quantitativ höheren Aufwand setzen daher die Darlegung voraus, dass der tatsächlich erforderliche Aufwand erheblich über dem bei vergleichbaren Massen Üblichen liegt. Als Faustregel kann davon ausgegangen werden, dass der Insolvenzverwalter, je größer der Verfahrensumfang ist, desto weniger Aufgaben selbst zu erbringen hat. Sein Wirkungsspektrum verwandelt sich – vergleichbar mit dem eines Vorstands – in Managementtätigkeiten und konzentriert sich insbesondere auf das Treffen von Entscheidungen. Einfacher ausgedrückt: Je größer das Verfahren, desto mehr kann man als "normal" zugrunde legen und vom Verwalter erwarten. Je größer die Insolvenzmasse sei, so der BGH, umso höher falle schon die Regelvergütung aus, sodass ein Mehraufwand von der Staffelvergütung bereits umfasst sein könne.