Denkbar bleibt auch, dass der Insolvenzverwalter Sonderaufgaben selbst wahrnimmt, diese dann aber nicht gesondert z.B. nach RVG abrechnet, sondern hierfür einen Zuschlag verlangt. Dies kann für den Insolvenzverwalter durchaus eine günstigere und einkommensrelevantere Abrechnungsvariante darstellen. Während bspw. über das RVG abgerechnete Sonderaufgaben sich nach dem Streitwert richten, orientiert sich ein Zuschlag voll an der Gesamtberechnungsgrundlage der Insolvenzmasse. Die Gebühren einer RVG-Abrechnung können daher durchaus deutlich geringer ausfallen, als etwa die Abrechnung nach einem Prozentsatz der Masse. Ein Zuschlag ist dagegen nicht normativ messbar, nicht selten in seiner Höhe diskussionsfähig und keineswegs "sicher." Der BGH hat nun eine richtungsweisende Entscheidung getroffen und diese "Unsicherheit" auch in Kombination mit der Frage der Delegation von Tätigkeiten erweitert. Danach "sichert" dem Insolvenzverwalter nicht einmal ein unstreitbarer Anspruch auf RVG-Vergütung einen Zuschlag. So kann letztere zwar im Grundsatz nach § 4 InsVV abgerechnet werden. Entscheidet sich der Insolvenzverwalter aber nicht für diesen "sicheren" Abrechnungsmodus und wählt stattdessen das riskantere Modell des "Zuschlags", kann es mitunter passieren, dass ein solcher abgesprochen werden kann. Der BGH stellt nun in seiner Entscheidung "eindrücklich" dar, dass beide Abrechnungen gesondert zu betrachten sind. Entscheidet sich der Verwalter für den Abrechnungsmodus nach der InsVV, sollen folglich auch nur die Grundsätze der InsVV gelten. Als Korrektiv zu den starren, auf den Erfolg der Tätigkeit und den erwirtschafteten Wert der Masse bezogenen Regelsätzen der §§ 1 und 2 InsVV, die den entsprechenden konkreten "Insolvenzfall" pauschal abgelten sollen, sichert § 3 InsVV die Möglichkeit ab, bei signifikanten Abweichungen des konkreten Einzelfalls von vergleichbaren anderen Fällen durch die Einbindung individueller, konkret tätigkeitsbezogener Merkmale den Erfordernissen einer auf Umfang und Schwierigkeit abstellenden angemessenen Vergütung im jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden, sofern diese Tätigkeiten nicht bereits aufgrund der besonderen Höhe der Berechnungsgrundlage als abgegolten gelten. Zuschläge für einen quantitativ höheren Aufwand setzen daher die Darlegung voraus, dass der tatsächlich erforderliche Aufwand erheblich über dem bei vergleichbaren Massen Üblichen liegt. Ist das Gericht bei Abrechnung über den Zuschlag folglich der Ansicht, dass kein das Übliche übersteigender Aufwand vorhanden ist, zieht das Gericht ggf. noch die sonstigen genannten Überlegungen mit ein, kann es folglich also im "worst case" dazu führen, dass ein Zuschlag verwehrt bleibt, obwohl der Insolvenzverwalter bei besonderer Sachkunde einen Abrechnungsanspruch gehabt hätte.