1. Gesetzliche Regelung
Gem. § 162 Abs. 1 VwGO gehören zu den von der unterlegenen Partei zu erstattenden Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der erstattungsberechtigten Partei. Gem. § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig.
2. Höhe der erstattungsfähigen Anwaltskosten
Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Auffassung des VG Berlin geteilt, wonach zu den von der Beklagten aufgrund der Kostenregelung in dem gerichtlichen Vergleich zu erstattenden Anwaltskosten lediglich die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts auf der Grundlage des RVG zu verstehen seien. Die diese übersteigenden, auf der Grundlage einer geschlossenen Honorarvereinbarung von der Klägerin an ihren Prozessbevollmächtigten zu zahlenden Rechtsanwaltskosten seien hingegen vom unterliegenden Prozessgegner nicht zu erstatten. Dabei hat sich das OVG nicht die Begründung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des VG Berlin zu eigen gemacht, die zwischen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten getroffene Honorarvereinbarung genüge nicht den Anforderungen des § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG a.F. Maßgeblich für das OVG Berlin-Brandenburg war vielmehr, dass die Honorarvereinbarung allein das Innenverhältnis zwischen der obsiegenden Partei (hier der Klägerin) und ihrem Prozessbevollmächtigten regele, nicht jedoch auch deren Verhältnis zum erstattungspflichtigen Prozessgegner. Anderenfalls würde nämlich – so fährt das OVG fort – der im Prozess unterlegenen Partei durch einen Vertrag zulasten Dritter ein unkalkulierbares Kostenrisiko aufgebürdet, das allein in den Risikobereich desjenigen fällt, der sich bestimmter anwaltlicher Hilfe versichern wolle und deshalb eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung mit seinem Rechtsanwalt treffe.
3. Verschulden des Erstattungspflichtigen nicht maßgeblich
Die Klägerin hatte geltend gemacht, sowohl im Hinblick auf das von ihr zumindest erstinstanzlich angenommene Verschulden des Beklagten im Vorfeld der Klageerhebung als auch aufgrund dessen Bindung an Art. 19 Abs. 4 GG mit Blick auf die Regelung des § 162 Abs. 1 VwGO sei das vereinbarte Erfolgshonorars erstattungsfähig. Das OVG Berlin-Brandenburg hat diesem Vorbringen entgegen gehalten, es wäre Sache der Klägerin gewesen, die Erstattung des von ihr mit ihren Prozessbevollmächtigten vereinbarten Erfolgshonorars zum Gegenstand des zwischen ihr und dem Beklagten abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs zu machen. Von dieser Möglichkeit habe sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Im Gegenteil ergebe sich aus der Begründung des Kostenfestsetzungsantrags der Klägerin, dass diese im Vorfeld des gerichtlichen Vergleichsvorschlages gerade nicht auf eine der Honorarvereinbarung entsprechende Regelung über die Kostenerstattung durch den Beklagten hingewirkt habe. Hierzu hätte jedoch – so das OVG Berlin-Brandenburg – gerade mit Blick auf die Regelung in § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO Anlass bestanden.