Die somit zulässige Beschwerde der Antragstellerin hatte nach Auffassung des OLG Frankfurt keinen Erfolg.
1. Rechtliches Gehör
Die Antragstellerin hatte zunächst gerügt, ihr sei vor dem Erlass des Beschlusses vom 10.6.2022, durch den ihr die Verzögerungsgebühr auferlegt worden war, kein rechtliches Gehör gewährt worden. Das OLG Frankfurt hat ihr zugestanden, dass dies nach Aktenlage zutreffen könnte. Jedoch sei der Antragstellerin das rechtliche Gehör spätestens im Rahmen des zweistufigen Beschwerdeverfahrens nachträglich gewährt worden, was ausreiche (NK-GK/Hagen Schneider, 3. Aufl., 2021, § 32 FamGKG Rn 40).
2. Verhängung der Verzögerungsgebühr
Nach Auffassung des OLG Frankfurt lagen hier die Voraussetzungen für die Verhängung der Verzögerungsgebühr gem. § 32 S. 1 FamGKG vor. Die Rechtsgrundlage für die von der Familienrichterin getroffene Anordnung, in der mündlichen Verhandlung eine Mund-/Nasenbedeckung aufzusetzen, hat das OLG Frankfurt in § 176 Abs. 1 GVG gesehen. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem Vorsitzenden. Diese sitzungspolizeilichen Befugnisse sind – so fährt das OLG Frankfurt fort – Bestandteil der unabhängigen richterlichen Gewalt. § 176 Abs. 1 GVG räume der Vorsitzenden eine nicht von dem Hausrecht der Justizverwaltung abgeleitete Befugnis ein, im Sitzungssaal Maßnahmen anzuordnen, die der Aufrechterhaltung der äußeren Ordnung des Verfahrensablaufes und dem Schutze der Verfahrensbeteiligten diene. Hierzu gehörte auch die richterliche Anordnung, eine Mund-/Nasenbedeckung in der mündlichen Verhandlung zu tragen, um sämtliche Beteiligten vor einer Infektion mit dem Corona-Virus zu schützen (s. BVerfG MDR 2020, 1523). Das OLG Frankfurt hat darauf hingewiesen, dass solche sitzungspolizeilichen Anordnungen des Vorsitzenden auch gegenüber Rechtsanwälten Geltung hätten. Diese seien als Organ der Rechtspflege gehalten, die Anordnungen zu befolgen.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war die Anordnung der Familienrichterin hier auch nicht willkürlich. Dem steht nach Auffassung des OLG Frankfurt auch nicht entgegen, dass andere Richter es den Beteiligten überlassen hätten, selbst darüber zu entscheiden, ob sie eine Maske tragen wollten oder nicht. Das OLG hat darauf hingewiesen, dass das Tragen eines Mund-/Nasen-Schutzes geeignet sei, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus erheblich zu verringern. Dies rechtfertigt es nach Auffassung des OLG Frankfurt nicht nur, zum Schutz der Verfahrensbeteiligten eine Maskenpflicht anzuordnen. Vielmehr stelle eine solche Anordnung auch eine sinnvolle, der Fürsorgepflicht des Gerichts für sämtliche Beteiligte entspringende Maßnahme dar. Außerdem sei es möglich, dass die Amtsrichterin selbst, die seit über zwei Jahren aus beruflichen Gründen gezwungen sei, regelmäßig mit fremden Personen mehrere Stunden in geschlossenen Räumen zu verbringen, gesundheitliche Probleme habe, von denen die Beteiligten nichts erfahren sollten, weil es sie nichts angehe.
Das OLG Frankfurt kommt somit zu dem Schluss, dass es angesichts der weiterhin grassierenden Corona-Pandemie die Entscheidung der Familienrichterin, dem Schutz der Gesundheit (und möglicherweise des Lebens) eines Beteiligten Vorrang einzuräumen gegenüber dem Wunsch eines anderen Beteiligten, für einen überschaubaren Zeitraum ohne störende Maske in einem geschlossenen Raum zu sitzen, nicht zu beanstanden ist und auch weder unverhältnismäßig noch willkürlich ist.
Das OLG Frankfurt hat auch nicht das Argument gelten lassen, die Familienrichterin hätte im Hinblick auf die anstehenden Zeugenvernehmungen von einer "Vermummung" Abstand nehmen müssen. Dem hat das OLG Frankfurt entgegengehalten, dieser Umstand habe auf das Tragen einer Maske durch die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin keinen Einfluss. I.Ü. hat der 7. Senat des OLG Frankfurt auf seine eigene Praxis verwiesen, dass auch Zeugen bei ihrer Vernehmung eine Maske zu tragen hätten. Im Rahmen der Würdigung eines Zeugenbeweises komme es nicht nur auf die Gesichtsmimik an, die im Fall des Tragens einer Maske nur eingeschränkt beobachtet werden könne, sondern in erster Linie auf die Glaubhaftigkeit, Kohärenz und Widerspruchsfreiheit der Aussage sowie auf den persönlichen Eindruck. Jedenfalls lasse sich ein eigenmächtiges Hinwegsetzen über eine sitzungspolizeiliche richterliche Anordnung unter diesem Aspekt nicht rechtfertigen.
3. Höhe der Verzögerungsgebühr
Die vom FamG verhängte Verzögerungsgebühr entspricht nach den weiteren Ausführungen des OLG Frankfurt dem Regelsatz nach § 32 S. 1 FamGKG. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Familienrichterin von der in § 32 S. 2 FamGKG aufgeführten Möglichkeit, die Gebühr bis auf einen Gebührensatz von 0,3 zu ermäßigen, keinen Gebrauch gemacht hat. Insoweit habe die Familienrichterin ihre Ermessensentscheidung überzeugend begründet.