1. Grundsätze

Die Unterbrechung des Rechtsstreits aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien gem. § 240 S. 1 ZPO wirkt grds. auch für das Kostenfestsetzungsverfahren. Dies gilt auch für die Kosten der Vorinstanzen, wenn die Unterbrechungswirkung erst in einem späteren Rechtszug eintritt (BGH AGS 2006, 44 = RVGreport 2005, 393 [Hansens]).

2. Wiederaufnahme des Verfahrens

Die Unterbrechungswirkung des § 240 S. 1 ZPO gilt solange, bis das Verfahren nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften der InsO aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Nach Auffassung des OLG Brandenburg hat hier das LG Potsdam jedenfalls inzident über die Rechtswirksamkeit der Aufnahme des Verfahrens entschieden. Diese Entscheidung liege darin, dass das LG auf die Erklärungen der Klägerin, den Prozess aufzunehmen und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und die ausdrückliche Erklärung des Beklagten, sich dieser Erledigungserklärung anzuschließen, durch Beschl. v. 8.4.2022 eine abschließende Kostenentscheidung getroffen habe.

Selbst wenn diese Entscheidung des LG – was hier der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde gerügt hatte – insoweit unrichtig gewesen sei, dass das Verfahren nicht i.S.v. § 240 S. 1 ZPO nach den Vorschriften der InsO wieder aufgenommen worden sei, führte dieser Mangel nach Auffassung des OLG Brandenburg nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit seiner Entscheidung. Gegen den nach § 91a ZPO ergangenen Kostenbeschluss sei jedoch eine gem. §§ 91a Abs. 2 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde nicht eingereicht worden. Somit war hier der Kostenbeschl. des LG Potsdam v. 8.4.2022 – worauf das OLG Brandenburg hingewiesen hat – in formeller Rechtskraft erwachsen (s. BGH NJW-RR 2012, 1465). Dies hatte hier zur Folge, dass sich der Beklagte nicht mehr mit Erfolg darauf berufen konnte, das Verfahren sei entgegen der dem Kostenbeschluss des LG Potsdam vom 8.4.2022 zugrunde liegenden rechtlichen Wertung nicht rechtswirksam aufgenommen worden.

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