Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 20.05.2022, Az. 8 O 23/21, wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
1. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss ist zu Recht ergangen.
Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerde ist zuzugeben, dass die Unterbrechung gemäß § 240 Satz 1 ZPO grundsätzlich auch für das Kostenfestsetzungsverfahren wirkt, sodass während der Unterbrechung ein Kostenfestsetzungsbeschluss nicht ergehen darf (vgl. Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 249 ZPO, Rn. 21; BGH, Beschluss vom 29.06.2005 - XII ZB 195/04, NZI 2006, 128). Der vorliegende Rechtsstreit war aber nicht mehr unterbrochen, nachdem das Landgericht dem Beklagten durch Beschluss vom 08.04.2022 gemäß § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hatte und dieser Beschluss - der dem Klägervertreter am 13.04.2022 (Blatt 95 d.A.) und dem Beklagten am 19.04.2022 (Blatt 98 d.A.) zugestellt wurde - formell rechtskräftig geworden ist.
Indem das Landgericht auf die Erklärungen der Klägerin, den Prozess aufzunehmen sowie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, und die ausdrückliche Erklärung des Beklagten, sich der Erledigungserklärung anzuschließen, eine abschließende Kostenentscheidung getroffen hat, hat es inzident auch über die Rechtswirksamkeit der Aufnahme entschieden. Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerde unterstellt wird, dass die Entscheidung insoweit unrichtig war, weil das Verfahren nicht im Sinne von § 240 Satz 1 ZPO nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen worden ist und es deshalb bei Erlass des Beschlusses vom 08.04.2022 an einer - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen festzustellenden - Sachurteilsvoraussetzung fehlte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 03.07.2014 - IX ZR 261/12, NZI 2014, 749), führte dieser Mangel nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit der Entscheidung (statt vieler Jaspersen, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.09.2023, § 249 ZPO, Rn. 17 m.w.N.). Der nach § 91a Abs. 2 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbehelf ist indes nicht eingelegt worden, sodass der Beschluss vom 08.04.2022 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2012 - IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465).
Auch im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren kann sich der Beklagte daher nicht mehr mit Erfolg darauf berufen, das Verfahren sei entgegen der dem Beschluss vom 08.04.2022 zu Grunde liegenden rechtlichen Wertung nicht rechtswirksam aufgenommen, sondern befinde sich weiterhin im Stadium der Unterbrechung.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO liegen nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 16024632 |
JurBüro 2024, 142 |
NZI 2024, 15 |
ZInsO 2023, 2563 |
AGS 2024, 125 |
ZRI 2023, 1014 |